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Betrag der Mahngebühr, den Tag, an dem die Umlage zu entrichten war, und den Tag
der Mahnung bezeichnen.
I Die Vollstreckbarerklärung (Art. 33 Abs. III Satz 2) erfolgt durch den Magistrat,
Gemeindeausschuß oder Gemeinderat.
III Der Vermerk über die Vollstreckbarerklärung ist der Urschrift des Ausstandsverzeichnisses
beizufügen. Er ist mit der Fertigung des Magistrats, Gemeindeausschusses oder Gemeinde-
rats zu versehen, vom Bürgermeister oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen und mit dem
Gemeindesiegel zu versehen.
IV In der Beilage 6 ist ein Muster für das Ausstandsverzeichnis und den Vollstreckbar-
keitsvermerk abgedruckt. Das Muster enthält auch einige Beispieleinträge.
§ 113.
Die Vollstreckung nach Art. 33 Abs. IV und V setzt den vorgängigen entsprechenden Voll-
zug der Absätze II und III voraus.
§ 114.
1 Bei der Vollstreckung nach Art. 33 Abs. IV Satz 1 hat die rechtsrheinische Gemeinde-
verwaltung (Magistrat, Gemeindeausschuß) die nämlichen Befugnisse wie das Rentamt in
Bezug auf die Beitreibung der Staatsgefälle.
II Die gemeindliche Vollstreckung beschränkt sich auf die Pfändung und Verwertung
körperlicher beweglicher Sachen. Ist eine andere Vollstreckungsart angezeigt, z. B. die Pfändung
von Forderungen oder die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, so bedarf es
entsprechender Antragstellung bei dem zuständigen bürgerlichen Gerichte 7.
III Die Gemeindeverwaltung kann die Vollstreckung sowohl durch die ihr zu Gebote stehenden
besonderen Vollzugsorgane (Gemeindediener, besondere Bedienstete) als auch durch Gerichtsvoll-
zieher bewirken lassen.1) Die gemeindliche Vollstreckung beginnt immer mit der Zustellung einer
beglaubigten Abschrift des vollstreckbaren Ausstandsverzeichnisses oder eines beglaubigten Auszugs
aus diesem; die Beglaubigung erfolgt durch das gemeindliche Vollzugsorgan oder durch den Ge-
richtsvollzieher. Soll die Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher bewirkt werden, so muß die Ge-
meindeverwaltung entweder vorher dem Umlagenschuldner eine beglaubigte Abschrift des vollstreck-
baren Ausstandsverzeichnisses oder einen beglaubigten Auszug daraus zustellen oder sie muß
den Gerichtsvollzieher ausdrücklich beauftragen, auch diese Zustellung zu bewirken.?
Zus 114.
1) Vgl. Ausführungsgesetz zur Reichs-Zivilprozeßordnung vom 26. Juni 1899 Art. 7 Abs. I Satz 2
(GVBl. S. 401).
uN) Vgl. Geschäftsanweisung für die Gerichtsvollzieher vom 28. April 1900 § 205 aE. (Just MBl. S. 621).
Danach hat der Gerichtsvollzieher die Zustellung des Schuldtitels „nur auf Verlangen der auftraggebenden Behörde
vorzunehmen. Wird ihm der Auftrag die Zustellung zu bewirken nicht erteilt, so hat er nicht zu prüfen, ob diese
bereits vorher erfolgt ist.“