Nr. 40. 875
die gemeindebehördlichen Strafen nach den Gemeindeordnungen Art. 41 Abs. IV, 99, 100,
143, 144, 148, 165, 166 Abs. IV, 167 Abs. III/32 Abs. IV, 77, 80, 96
Abs. II, 97 Abs. III, dem Polizeistrafgesetztuche vom 26. Dezember 1871 Art. 21
(Ges Bl. S. 9), dem Malzaufschlaggesetze vom 18. März 1910 Art. 72 (GWl.
S. 113), dem Warenhaussteuergesetze vom 14. August 1910 Art. 18 Abs. II (Gl.
S. 597) oder dem Hundeabgabengesetze vom 14. August 1910 Art. 14 Abs. II(Gl.
S. 604).
120.
! Die Anwendung des Art. 34 ist ausgeschlossen, soweit besondere Vorschriften die Ein-
hebung oder die Beitreibung gemeindlicher Gefälle anderweitig regeln. In Betracht kommen
hier die Besitzveränderungsabgabe, die gemeindlichen Zuschläge zur Zuwachssteuer und der
gemeindliche Malzaufschlag.
II Die Besitzveränderungsabgabe wird nach dem Besitzveränderungsabgabengesetze vom
14. August 1910 Art. 7, 8 Abs. I (GVhl. S. 433) von den Behörden eingehoben
und beigetrieben, welche die entsprechende Staatsgebühr einzuheben und beizutreiben haben.
II Über die gemeindlichen Zuschläge zur Zuwachssteuer vgl. das Zuwachssteuergesetz vom
14. Februar 1911 § 59 (Rol. S. 33) und die demnächst erscheinenden bayerischen
Vollzugsvorschriften dazu.
IV Der gemeindliche Malzaufschlagt) wird nach dem Maljzaufschlaggesetze vom
18. März 1910 Art. 68 (GVBl. S. 113) von dem Steueramt eingehoben, das den
staatlichen Malzaufschlag erhebt. Rückstände werden jedoch der Gemeinde angezeigt; die
Beitreibung bemißt sich nach dem Umlagengesetz Art. 33 Abs. II—V, 34.
8 121.
I Nicht unter Art. 34 fallen Leistungen an die Gemeinde, die nicht im öffentlichen,
sondern im bürgerlichen Rechte wurzeln, z. B. Holzgelder, Darlehenszinsen, Darlehensrück-
zahlungen, Mietzinse, Jagdpachtschillinge, Bodenzinse.
Ansprüche auf solche Leistungen sind, wenn nötig, auf dem bürgerlichen Rechtswege
zu verfolgen. ·
§122.
IAnderseitsfmddieBotschriftenüberdieEinhebungundBeitreibungderGemeindes
umlagen (Art. 33) durch andere Gesetze ganz oder teilweise auf eine Reihe von öffentlich-
rechtlichen Gefällen erstreckt, die nicht den Gemeinden, sondern anderen Rechtspersonen zustehen.
Zu § 120.
1) Für die Einhebung und Beitreibung des gemeindlichen Bier aufschlags gilt das ümiagengsscz urt. 83, 34.