Nathlässe.
Zu Art. 35.
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I Hierher gehören z. B.:
die Beiträge usw. an die Träger der Arbeiterversicherung; vgl. Ministerialentschließung vom
24. April 1908 (M2 Bl. S. 216),
die Beiträge zur Instandhaltung der Gewässer, dann die Beiträge usw. zu den öffentlichen
Wassergenossenschaften nach dem Wassergesetze vom 23. März 1907 Art. 89, 126
(GVBl. S. 157),
die Beiträge usw. zu den gewerblichen Innungen und zu den Handwerkskammern nach der
Gewerbeordnung §§ 89, 103 n (Rel. 1900 S. 871),
die Beiträge usw. zu den Handelskammern und den Handelsgremien nach der Verordnung
vom 25. Februar 1908 §8 11, 19 (GVBl. S. 69),
die Beiträge usw. zu den Vieh= und Pferdeversicherungsvereinen nach dem Viehversicherungs-
gesetz Art. 10 und dem Pferdeversicherungsgesetz Art. 10 (GWVBl. 1910 S. 187, 193),
die Flurbereinigungskosten nach dem Flurbereinigungsgesetz Art. 44 Abs. V (GVl. 1899
S. 507),
die Abmarkungskosten nach dem Abmarkungsgesetze vom 30. Juni 1900 Art. 25 Abs. VI
(GVBl. S. 553).
§ 123.
1 Nach Art. 35 Abs. I kann die Gemeindeverwaltung (Magistrat, Gemeindeausschuß,
Gemeinderat) in einzelnen Fällen die Gemeindeumlagen ganz oder teilweise nachlassen,
wenn deren Einhebung die Pflichtigen in ihrem wirtschaftlichen Fortkommen gefährden würde.
II Das Gleiche gilt nach Abs. II von anderen öffentlichrechtlichen oder bürgerlichrecht-
lichen Leistungen an die Gemeinde. Beispiele solcher Leistungen s. oben in §§ 119 und 121.
III Nachlässe, die das gemeindliche Grundstockvermögen schmälern, z. B. Nachlässe an
gemeindlichen Darlehen, dann Nachlässe an Mitglieder der Gemeindeverwaltung, an Gemeinde-
bevollmächtigte oder Gemeindebedienstete bedürfen der staatsaufsichtlichen Genehmigung; in
Gemeinden mit städtischer Verfassung bedürfen ferner Nachlässe an Magistratsmitglieder oder
an höhere Gemeindebedienstete der Zustimmung der Gemeindebevollmächtigten. Vgl. Gemeinde-
ordnungen Art. 26, 112 Ziff. 3, 159 Ziff. 8/Art. 19, 91 Ziff. 8.
8 124.
Die Niederschlagung von Gemeindeumlagen oder von anderen Leistungen an die
Gemeinde wegen voraussichtlicher Erfolglosigkeit der Beitreibung oder wegen unverhältnis-
mäßiger Höhe der Beitreibungskosten ist kein Nachlaßfall. Zu solchen Niederschlagungen ist
die Gemeindeverwaltung vermöge ihrer allgemeinen Zuständigkeit zur Verwaltung des Ge—
meindevermögens befugt.