Nr. 40. 877
II. Ortsumlagen.
125.
1 Im Art. 36 wird der Begriff der Ortsumlagen — entsprechend dem bisherigen
Rechte — unschrieben.
I! Der Klammerhinweis auf Art. 153/85 Abs. II beider Gemeindeordnungen bringt die
Art. 36, 37 in die erforderliche Verbindung mit den Vorschriften beider Gemeindeordnungen.
II Im übrigen vgl. oben § 2.
126.
1 Nach Art. 37 Abs. I finden auf die Ortsumlagen die Art. 2—35 entsprechende An-
wendung. Das Gleiche gilt infolgedessen für die vorstehenden 88 3—124.
II Im Art. 37 Abs. II ist jedoch eine Ausnahmevorschrift getroffen. Vgl. dazu unten
§ 129.
8§ 127.
1 Soweit für eine Ausscheidung von Steuern auf Ortschaften im Hinblick auf
Art. 37 Abs. II überhaupt Raum ist), stehen die Ortschaften den Gemeinden auch bei
Anwendung des Art. 23 gleich. Insbesondere muß ihnen daher der Ausscheidungsbeschluß
cröffnet werden; auch sind sie zur Einlegung von Rechtsmitteln berechtigt.
II Hinsichtlich der Ausscheidung von Steuern auf Ortschaften kommt übrigens in Betracht,
daß es den Steuerinstanzen nicht selten unbekannt sein wird, ob in den einzelnen Gemeinden,
für welche die Steuern auszuscheiden sind, Ortschaften bestehen und wie diese von einander
abgegrenzt sind. Auch werden sich Weiterungen in Bezug auf die Steuerausscheidung für
Ortschaften häufig auf gütlichem Wege vermeiden lassen.
III! Die Steuerinstanzen werden daher eine Steuerausscheidung in Bezug auf Ortschaften
nur dann vorzunehmen haben, wenn diese Ausscheidung von dem Pflichtigen oder von einer
beteiligten Ortschaft ausdrücklich beantragt ist oder wenn sonst, etwa auf Grund früherer
Wahrnehmungen, besonderer Anlaß dazu besteht.
8 128.
1 In den Landesteilen rechts des Rheins gehen die Zuständigkeiten des Gemeinde-
ausschusses und der Gemeindeversammlung, die in Art. 28—35 bezeichnet sind, in Bezug
auf Ortsumlagen nach näherer Bestimmung der Gemeindeordnung Art. 153 — vorbehalt-
lich des Abs. III daselbst — auf den Ortsausschuß und die Ortsversammlung über. Die
Protokollmuster der Beilagen 2—4 sind auch hierher verwendbar; bei Beschlußfassungen des
Zu § 127.
1) Vgl. unten § 129.
131°
Zu Art. 36.
Zu Art. 37.