Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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In der Aufforderung, solche Zusammenstellungen zu fertigen und einzusenden, 
weist der Distriktsratsausschuß ausdrücklich darauf hin, daß in Ziff. 1 der Zu— 
sammenstellung auch die Steuern mit aufzunehmen sind, mit denen die Gemeinde 
selbst veranlagt ist. 
Der Distriktsratsausschuß unterzieht die Zusammenstellungen im Benehmen mit 
dem Rentamt einer sorgsamen Nachprüfung, klärt etwaige Zweifel auf und 
nimmt die erforderlichen Berichtigungen vor. 
Zur Nachprüfung dienen insbesondere die Steuerlisten und die sonstigen 
Behelfe des Rentamts und (in der Pfalz) der Steuereinnehmerei, dann die Mit- 
teilungen, die nach §§ 62, 67, 75 Fußnoten 1, 2, § 94 an das Rentamt gelangen. 
Für die ausmärkischen Grundstücke (§ 133) stellt der Distriktsratsausschuß 
im Benehmen mit dem Rentamte die Steueransätze selbst zusammen. 
. Aus der Gegenüberstellung der Gesamtheit der Steueransatzsummen (Ziff. 3, 4) und 
des Geldbetrags des Distriktsumlagenbedarfs (Ziff. 2) ergibt sich der Hundertsatz 
der Distriktsumlagen. Entsprechend der Ermächtigung des Distriktsrats (Ziff. 2) 
setzt der Distriktsratsausschuß diesen Hundertsatz fest. 
. Aus den Steueransatzsummen (Ziff. 3, 4) und nach dem festgesetzten Hundertsatze 
(Ziff. 5) berechnet der Distriktsratsausschuß den Distriktsumlagenbetrag, der auf jede 
Gemeinde und auf jeden Eigentümer ausmärkischer Grundstücke trifft. 
Ergibt sich Anlaß, eine für den 1. Januar ermittelte Steueransatzsumme nach- 
träglich zu berichtigen (§ 136 Abs. II), so macht die Behörde, die hiervon erfährt, 
dem Distriktsratsausschuß entsprechende Mitteilung. 
Anlässe solcher Art können insbesondere zu Tage treten: 
für die Gemeindeverwaltung bei der Einhebung der Gemeindeumlagen, 
für das Rentamt bei Anderungen instanzieller Beschlüsse im Rechtsmittelwege, 
bei entsprechend rückwirkenden Steuernachholungen oder Ausscheidungsnach- 
holungen, 
für das Bezirksamt bei der Prüfung der gemeindlichen und ortschaftlichen Rech- 
nungen. 
Soweit nötig berichtigt hiernach der Distriktsratsausschuß die nach Ziff. 6 
geschehene Berechnung. 
mDer Distriktsratsausschuß legt das Ergebnis seiner Tätigkeit (Ziff. 3—7) dem 
Distriktsrate zur Nachprüfung vor. 
8§ 138. 
Die Gesamtheit der Steueransatzsummen nach Art. 39 ist wohl in jeder Distrikts- 
gemeinde erheblich größer als das bisherige Staatssteuersoll. Wo der Umlagenbedarf für
	        
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