Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 40. 883 
1912 gegenüber dem für 1911 keine Steigerung erfährt, wird daher der Hundertsatz der 
Distriktsumlagen von 1911 auf 1912 entsprechend sinken. 
§ 139. Iu Art. 40. 
1 Art. 40 trifft die erforderlichen Bestimmungen über die Fälligkeit der Distriktsumlage und 
über den Zeitpunkt ihrer Entrichtung. 
I1 Er ist dem Art. 32 nachgebildet. Vgl. dazu oben §88 106, 107. 
8 140. Iu Art. 41. 
1 Nach Art. 41 haben die Gemeinden die Distriktsumlagen, die sie treffen, in gleicher 
Weise aufzubringen wie ihren sonstigen Bedarf. 
II Die Distriktsumlagen müssen daher in den Gemeindevoranschlägen und in den Ge- 
meinderechnungen als Ausgaben erscheinen. Ihre Deckung erfolgt zusammen mit der des 
sonstigen Gemeindebedarfs, also nach den Gemeindeordnungen Art. 39/380 Abs. II, soweit 
nötig, durch Erhebung von Gemeindeumlagen. 
III Für den Ansatz der Distriktsumlagen in den Gemeindevoranschlägen wird es hauptsächlich 
darauf ankommen, wie sich der Geldbetrag des Umlagenbedarfs der Distriktsgemeinde (oben 
§ 137 Ziff. 2) gegenüber dem des Vorjahrs stellt. Bleibt dieser Geldbetrag unverändert, 
so werden die Gemeinden als Distriktsumlage regelmäßig den Betrag veranschlagen können, 
den sie im Vorjahr als Distriktsumlage zu entrichten hatten; andernfalls werden sie ihre 
Distriktsumlage regelmäßig entsprechend höher oder entsprechend niedriger zu veranschlagen 
haben. Ausnahmen können dann veranlaßt sein, wenn innerhalb der Distriktsgemeinde eine 
erhebliche Verschiebung der Belastung mit Distriktsumlagen zu erwarten ist. 
IV. Kreisumlagen. 
141. zu AJrt. 42. 
! Im Art. 42 wird der Begriff der Kreisumlagen — entsprechend dem bisherigen Rechte 
— unschrieben. 
II Der Klammerhinweis auf Art. 15 Buchst. a, Art. 18 des Landratsgesetzes bringt die 
Vorschriften des Umlagengesetzes über die Kreisumlagen in die erforderliche Verbindung mit 
den Vorschriften des Landratsgesetzes. 
§ 142. nu Art. 43. 
1 Die Grundlage der Kreisumlagenpflicht ist die Veranlagung mit einer direkten Staatssteuer. 
II Im einzelnen finden auf die Kreisumlagenpflicht die Grundsätze entsprechende Anwendung, 
die oben in §SS 4—8, 10 dargelegt sind; nur sind die im § 6 Abs. II Ziff. 3 Buchst. 
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