Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Ju Art. 44. 
Zu Art. 45. 
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c, d bezeichneten Kleingewerbetreibenden nach dem Umlagengesetz Art. 44 Abs. I Ziff. 2 
kreisumlagenfrei. 
III Nach Art. 43 Abs. III bewirken Steuerniederschlagungen und Steuernachlässe gleichwie 
bisher die entsprechende Minderung oder Aufhebung der Kreisumlagenpflichtt). 
8 143. 
1 Nach Art. 44 Abs. I Ziff. 1 sind kreisumlagenfrei die im Art. 4 bezeichneten 
Erträge. Vgl. dazu im einzelnen oben SS 11, 15—18. 
I1 Durch Art. 44 Abs. I Ziff. 1 im Zusammenhalte mit Art. 4, dann mit dem Grund- 
steuergesetz in der Fassung vom 4. November 1910 § 120 und dem Haussteuergesetz in 
der Fassung vom 4. November 1910 § 2 wird die völlige gegenseitige Gleichstellung des 
Staates, der Kreisgemeinden und der Gemeinden in Bezug auf die Freiheit von Grund- 
und Haussteuern sowie von den entsprechenden Kreis= und Gemeindeumlagen bewirkt. Vgl. 
oben S§ 17 Abs. IV. 
§ 144. 
1 Nach Art. 44 Abs. I Ziff. 2 sind kreisumlagen frei die Gewerbetreibenden mit einem 
Betriebskapitale von nicht mehr als 4000 oder mit einem Reinertrage von nicht mehr 
als 1500 , die nach dem Gewerbsteuergesetz Art. 11 Abs. II mit Gewerbsteuer vor- 
gemerkt werden. 
II Die Kreisumlagenfreiheit beschränkt sich auf die hiernach vorgemerkten Gewerbstenern; 
sie erstreckt sich nicht auf andere Steuern, mit denen solche Personen etwa veranlagt oder 
vorgemerkt sind. 
15. 
Nach Art. 44 Abs. II beginnt und endet die Kreisumlagenfreiheit der im Art. 4 
bezeichneten Erträge mit dem Anfange des Kalendervierteljahrs nach dem Zeitpunkt, in dem 
die Voraussetzungen der Kreisumlagenfreiheit eingetreten oder weggefallen sind. Vgl. dazu 
oben § 19. 
146. 
1 Art. 45 ist dem Art. 7 Abs. I nachgebildet und hat die gleichen Ziele wie dieser. 
Vgl. oben § 21. 
II Durch die Ausdrucksweise des Art. 45 („Pflichtige, die auch außerhalb Bayerus zur 
Bestreitung kreislastenähnlicher Ausgaben beizutragen haben“) wird auch der Fall getroffen, 
Zu § 142. 
1) Das Gegenteil gilt für die Gemeindeumlagenpflicht. Vgl. oben § 9.
	        
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