Ju Art. 44.
Zu Art. 45.
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c, d bezeichneten Kleingewerbetreibenden nach dem Umlagengesetz Art. 44 Abs. I Ziff. 2
kreisumlagenfrei.
III Nach Art. 43 Abs. III bewirken Steuerniederschlagungen und Steuernachlässe gleichwie
bisher die entsprechende Minderung oder Aufhebung der Kreisumlagenpflichtt).
8 143.
1 Nach Art. 44 Abs. I Ziff. 1 sind kreisumlagenfrei die im Art. 4 bezeichneten
Erträge. Vgl. dazu im einzelnen oben SS 11, 15—18.
I1 Durch Art. 44 Abs. I Ziff. 1 im Zusammenhalte mit Art. 4, dann mit dem Grund-
steuergesetz in der Fassung vom 4. November 1910 § 120 und dem Haussteuergesetz in
der Fassung vom 4. November 1910 § 2 wird die völlige gegenseitige Gleichstellung des
Staates, der Kreisgemeinden und der Gemeinden in Bezug auf die Freiheit von Grund-
und Haussteuern sowie von den entsprechenden Kreis= und Gemeindeumlagen bewirkt. Vgl.
oben S§ 17 Abs. IV.
§ 144.
1 Nach Art. 44 Abs. I Ziff. 2 sind kreisumlagen frei die Gewerbetreibenden mit einem
Betriebskapitale von nicht mehr als 4000 oder mit einem Reinertrage von nicht mehr
als 1500 , die nach dem Gewerbsteuergesetz Art. 11 Abs. II mit Gewerbsteuer vor-
gemerkt werden.
II Die Kreisumlagenfreiheit beschränkt sich auf die hiernach vorgemerkten Gewerbstenern;
sie erstreckt sich nicht auf andere Steuern, mit denen solche Personen etwa veranlagt oder
vorgemerkt sind.
15.
Nach Art. 44 Abs. II beginnt und endet die Kreisumlagenfreiheit der im Art. 4
bezeichneten Erträge mit dem Anfange des Kalendervierteljahrs nach dem Zeitpunkt, in dem
die Voraussetzungen der Kreisumlagenfreiheit eingetreten oder weggefallen sind. Vgl. dazu
oben § 19.
146.
1 Art. 45 ist dem Art. 7 Abs. I nachgebildet und hat die gleichen Ziele wie dieser.
Vgl. oben § 21.
II Durch die Ausdrucksweise des Art. 45 („Pflichtige, die auch außerhalb Bayerus zur
Bestreitung kreislastenähnlicher Ausgaben beizutragen haben“) wird auch der Fall getroffen,
Zu § 142.
1) Das Gegenteil gilt für die Gemeindeumlagenpflicht. Vgl. oben § 9.