Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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8 164. 
1 Mit Räcksicht hierauf ist im Art. 52 Abs. II Satz 2 für den Ubergang von 1911 
auf 1912 eine Ausnahmevorschrift getroffen. Danach ist eine Erhöhung der Gemeinde- 
umlagen (Art. 29 Abs. II) nicht erst im Falle der Steigerung des Hundertsatzes, sondern 
schon dann anzunehmen, wenn sich der Umlagenertrag, also der Geldbetrag des Umlagen- 
bedarfs, gegen das Jahr 1911 erhöht. 
I Bei Würdigung der Frage, ob nach dem Gemeindevoranschlage für 1912 eine solche 
Erhöhung eintritt, ist zu beachten, daß die Gemeindeumlagen für 1912 durchweg auch zur 
Deckung der Distriktsumlagen dienen. (Vgl. oben § 140). Der Geldbetrag des Bedarfs 
an Gemeindeumlagen für 1912 ist daher der Summe der Gemeinde= und Distriktsumlagen 
für 1911 gegenüberzustellen. 
§ 165. 
! Wo nach § 164 eine Erhöhung der Gemeindeumlagen für 1912 anzunehmen ist, hat 
sich die Beschlußfassung hierüber nach den Art. 29—31 zu bemessen. 
II Hierbei ist besonders zu beachten, daß in den rechtsrheinischen Landgemeinden und in 
den Gemeinden mit pfälzischer Gemeindeverfassung nach Art. 30 Ziff. 1 und Art. 31 die 
sog. Höchstbesteuerten zur Beschlußfassung beizuziehen sind, dann daß in den rechtsrheinischen 
Gemeindeversammlungen nach Art. 30 Ziff. 3 die Abstimmung nach Steuerstimmen zu 
erfolgen hat. 
III Die hierzu erforderlichen Berechnungen können regelmäßigt) erst dann vorgenommen 
werden, wenn die erstmalige allgemeine Veranlagung der neuen Staatssteuern beendigt ist. 
IV In den bezeichneten Gemeinden wird es daher bei Aufstellung der Voranschläge für 
1912 regelmäßigt) unmöglich sein, den Geldbetrag des Umlagenbedarfs gegen das Jahr 1911 
zu erhöhen. In diesen Gemeinden wird es vielmehr regelmäßig!) nötig sein, eine solche Er- 
höhung für 1912 zunächst zu vermeiden und Mehrausgaben, die zu einer Umlagenerhöhung 
führen würden, auf das Jahr 1913 zu verschieben oder doch einer nachträglichen Veran- 
schlagung vorzubehalten. 1 
. 8 166. 
Nach Art. 52 Abs. II Satz 3 gilt die Ausnahmevorschrift des Art. 52 Abs. II 
Satz 2 auch für die Ortsumlagen. Auf diese finden daher die vorstehenden 88 164, 
165 entsprechende Anwendung. 
Zu § 165. 
1) Unter besonderen Umständen können allerdings auch Abweichungen von dieser Regel zulässig sein. 
Man denke z. B. an den Fall, daß in einer Gemeinde mit pfälzischer Gemeindeverfassung sog. Höchst- 
besteuerte sicher nicht vorhanden sind oder daß in einer rechtsrheinischen Landgemeinde das Gleiche der Fall 
ist und außerdem sämtliche Gemeindebürger der Umlagenerhöhung in der Gemeindeversammlung schriftlich 
zustimmen.
	        
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