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Tasten und Schulden des Fideikommisses.
I. Besondere Verpflichtungen.
Auf dem Nutzgenusse des Fideikommisses lasten folgende persönliche Verpflichtungen des
jeweiligen Fideikommißbesitzers:
a)
b)
4q
q)
1.
Dem Apanagenfonds (siehe oben in § 1 Nr. IV) sind jährlich, — ausgenommen
während der Besitzeszeit des Stifters, — 10 000 M — zehntausend Mark —
zuzuführen, jedoch nicht mehr als ½ — ein Fünftel — des Reinertrages des
Fideikommisses. Ist dereinst der Reinertrag des Apanagenfonds häöher als
10 000 —, dann hört die Verstärkung aus dem Fideikommißertrage auf.
Aus dem Ertrage dieses Fonds, soweit dieser Ertrag aber nicht reicht, aus den
Nutzungen des Fideikommisses, sollen die Witwen jährlich 5000 ###p fünf-
tausend Mark —, die Nachgeborenen ebenfalls jährlich 5000 — fünf-
tausend Mark bekommen. Ist dereinst der Reinertrag des Apanagenfonds höher
als 10000 M und hört dann die Verstärkung aus dem Fideikommißertrage
auf, so sind die Apanagen ausschließlich aus dem Fonds so zu entrichten, daß
die Witwen die eine Hälfte, die Nachgeborenen die andere Hälfte des Rein-
ertrages des Fonds bekommen. ç
Das Recht auf Apanage ist ausgeschlossen, soweit sie einschließlich des
sonstigen Einkommens bei weiblichen Angehörigen 12000 MK, bei männlichen
Angehörigen 15 000 MK jährlich für den Einzelnen überschreitet.
Nachgeborene sind alle Söhne und Töchter des Fideikommißbesitzers, welche
bei Wegfall desselben nicht in das Fideikommiß sukzedieren.
Für die Witwe des Stifters soll die Apanage aus dem Ertrage des Fidei-
kommisses auf 12000 — zwölftausend Mark — jährlich erhöht werden;
zahlbar in Monatsraten und ohne Rücksicht auf die Höhe ihres sonstigen Ein-
kommens.
Apanagierte Pflichtteilsberechtigte des Stifters müssen sich diese Vermögens-
vorteile auf den Pflichtteil gegenüber dem Stifter anrechnen lassen.
Die Witwen haben außerdem Wohnungsrecht im Schlosse Eggersberg; sind
mehrere Witwen vorhanden, dann hat der Fideikommißbesitzer jeder die ihr
gebührenden Räume nach seinem freien Ermessen zuzuweisen.
II. Dienstbarkeiten.
Fahrt= und Gehrecht an Pl.-Nr. 235 Steuergemeinde Thannhausen für die
jeweiligen Eigentümer der Pl.-Nr. 2351 „ Steuergemeinde Thannhausen,