Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

72 
8 2. 
Tasten und Schulden des Fideikommisses. 
I. Besondere Verpflichtungen. 
Auf dem Nutzgenusse des Fideikommisses lasten folgende persönliche Verpflichtungen des 
jeweiligen Fideikommißbesitzers: 
a) 
b) 
4q 
q) 
1. 
Dem Apanagenfonds (siehe oben in § 1 Nr. IV) sind jährlich, — ausgenommen 
während der Besitzeszeit des Stifters, — 10 000 M — zehntausend Mark — 
zuzuführen, jedoch nicht mehr als ½ — ein Fünftel — des Reinertrages des 
Fideikommisses. Ist dereinst der Reinertrag des Apanagenfonds häöher als 
10 000 —, dann hört die Verstärkung aus dem Fideikommißertrage auf. 
Aus dem Ertrage dieses Fonds, soweit dieser Ertrag aber nicht reicht, aus den 
Nutzungen des Fideikommisses, sollen die Witwen jährlich 5000 ###p fünf- 
tausend Mark —, die Nachgeborenen ebenfalls jährlich 5000 — fünf- 
tausend Mark bekommen. Ist dereinst der Reinertrag des Apanagenfonds höher 
als 10000 M und hört dann die Verstärkung aus dem Fideikommißertrage 
auf, so sind die Apanagen ausschließlich aus dem Fonds so zu entrichten, daß 
die Witwen die eine Hälfte, die Nachgeborenen die andere Hälfte des Rein- 
ertrages des Fonds bekommen. ç 
Das Recht auf Apanage ist ausgeschlossen, soweit sie einschließlich des 
sonstigen Einkommens bei weiblichen Angehörigen 12000 MK, bei männlichen 
Angehörigen 15 000 MK jährlich für den Einzelnen überschreitet. 
Nachgeborene sind alle Söhne und Töchter des Fideikommißbesitzers, welche 
bei Wegfall desselben nicht in das Fideikommiß sukzedieren. 
Für die Witwe des Stifters soll die Apanage aus dem Ertrage des Fidei- 
kommisses auf 12000 — zwölftausend Mark — jährlich erhöht werden; 
zahlbar in Monatsraten und ohne Rücksicht auf die Höhe ihres sonstigen Ein- 
kommens. 
Apanagierte Pflichtteilsberechtigte des Stifters müssen sich diese Vermögens- 
vorteile auf den Pflichtteil gegenüber dem Stifter anrechnen lassen. 
Die Witwen haben außerdem Wohnungsrecht im Schlosse Eggersberg; sind 
mehrere Witwen vorhanden, dann hat der Fideikommißbesitzer jeder die ihr 
gebührenden Räume nach seinem freien Ermessen zuzuweisen. 
II. Dienstbarkeiten. 
Fahrt= und Gehrecht an Pl.-Nr. 235 Steuergemeinde Thannhausen für die 
jeweiligen Eigentümer der Pl.-Nr. 2351 „ Steuergemeinde Thannhausen,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.