Nr. 41. 905
bruar 1898 (Zentralblatt S. 133) über das Verfahren bei der auf dem Seeweg er-
folgenden Einfuhr von Rindern aus Dänemark und Schweden-Norwegen durch den nach-
stehenden Beschluß zu ersetzen.
Beschluß
über die Ermittelung und weitere Behandlung tuberkulöser und tuberkulose-
verdächtiger Rinder aus Dänemark, Schweden und Norwegen in den See-
quarantäneanstalten.
§ 1.
Alle Rinder aus Dänemark, Schweden und Norwegen, die in eine Seequarantäne-
anstalt eingeführt werden, sind durch Ohrmarken mit fortlaufenden Nummern zu kenn-
zeichnen. An den Nummern ist die Quarantäneanstalt durch Beifügung des Anfangs.
buchstabens kenntlich zu machen.
§ 2.
Alle vorgenannten Rinder sind von dem mit der Aufsicht beauftragten Tierarzt außer
auf andere übertragbare Seuchen auch darauf zu untersuchen, ob sie mit Tuberkulose
behaftet sind.
§ 3.
Die Untersuchung auf Tuberkulose hat durch klinische und nötigenfalls durch bakterio-
logische Untersuchung nach einer vom Reichskanzler zu erlassenden Anweisung zu erfolgen,
in der auch über die vom Besitzer zu entrichtenden Untersuchungsgebühren Bestimmung zu
treffen ist.
Erfordert die Ausführung der bakteriologischen Untersuchung einen die gewöhrliche
QOnuarantänefrist übersteigenden Zeitraum, so müssen die verdächtigen Tiere auf Kosten des
Besitzers bis zum Abschluß der Untersuchung in der Quarantäne verbleiben, sofern der
Besitzer nicht die Wiederausfuhr vorzieht.
84.
Rinder, bei denen nach dem Ergebnis der Untersuchung die Tuberkulose oder der
Verdacht dieser Seuche im Sinne der vom Reichskanzler zu erlassenden Anweisung fest—
gestellt worden ist, müssen wieder ausgeführt werden. Vorher sind sie mit einem vom
Reichskanzler zu bestimmenden Merkzeichen zu kennzeichnen.