Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Zu Art. 10. 
918 
8 29. 
1 Die abgabenbegünstigte einsame Ortlichkeit kann aus einem einzigen Anwesen bestehen. 
Alsdann nennt sie das Hundeabgabengesetz eine Einöde. 
II Sie kann aber auch aus einer Mehrzahl von Nachbaranwesen bestehen. Alsdann 
nennt sie das Hundeabgabengesetz einen Weiler?. 
8 30. 
Die für die Abgabenbegünstigung erforderliche Einsamkeit ist an folgende zwei Voraus- 
setzungen geknüpft: 
1. Die Ortlichkeit (§ 29) darf nicht mehr als 300 Einwohner haben. Maßgebend ist das 
Ergebnis der letzten Volkszählung. 1) Das Statistische Landesamt gibt dieses 
Ergebnis, wenn nötig auf Ansuchen bekannt. 
2. Jedes zu der Ortlichkeit gehörige Wohngebäude muß mehr als 100 m von 
jedem außerhalb der Ortlichkeit liegenden Wohngebäude entfernt sein. Die Ent- 
fernung von Haustüre zu Haustüre gemessen, und zwar nicht nach der Luftlinie, 
sondern nach dem nächsten benützbaren Fahr= oder Fußwege. 
/31. 
1 Nach Art. 10 sind die Gemeinden befugt, die gesetzlichen Abgabensätze zu erhöhen und 
die Erhöhung unter Festsetzung entsprechender Merkmale abzustufen. 
II Gemeindesatzungen solcher Art werden erlassen: 
in Gemeinden mit städtischer Verfassung durch Beschluß des Magistrats unter Zustimmung 
der Gemeindebevollmächtigten, 
in rechtsrheinischen Landgemeinden durch Beschluß des Gemeindeausschusses unter Zustimmung 
der Gemeindeversammlung, 
in Gemeinden mit pfälzischer Gemeindeverfassung durch Beschluß des Gemeinderats. 
II Von der Teilnahme an der Beratung solcher Satzungen und an der Beschlußfassung 
darüber sind die abgabenpflichtigen Hundebesitzer nicht ausgeschlossen. 
§ 32. 
1 Die Erhöhung der gesetzlichen Abgabensätze kann aus verschiedenen Gründen angezeigt 
3u 829. 
1) Ein solcher „Weiler" kann z. B. auch aus 2 Einzelhöfen bestehen, die bis zu 100 m voneinander entfernt 
sind. Das Gleiche gilt für 3 oder mehr Einzelhöfe, die sich wie eine Kette aneinander reihen und je bis zu 100 m 
voneinander entfernt sind. 
Zu 8 30. 
1) Vgl. oben § 22. 
 
	        
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