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sein. In Betracht kommen dabei insbesondere der Geldbedarf der Gemeinde und das
etwaige Bedürfnis nach Minderung der Hundezahl.
I Als entsprechende Merkmale für die Abstufung der Erhöhung sind namentlich zu neunen:
die Art, die Größe (Schulterhöhe), der Wert und das Geschlecht der Hunde, die Art und
Weise ihrer Benützung, der Zweck der Hundehaltung, die Anzahl der Hunde eines Besitzers,
der Beruf und die Steuerkraft des Besitzers, die Lage und die Beschaffenheit der Wohnung.
I Die gemeindliche Regelung der Abgabenerhöhung darf nicht zu Unbilligkeiten gegen
einzelne Hundebesitzer führen. Auch darf sie nicht gegen die Absicht des Gesetzes verstoßen,
wonach für Wachhunde in einsamen Gebäuden usw. (Art. 8 Abs. II) eine entsprechende
Abgabenvergünstigung bestehen soll.
§ 33.
1 Die Gemeindesatzung bedarf der Genehmigung der nächstvorgesetzten Staatsaussichtsbehörde.
Die Staatsaufsichtsbehörde hat vor der Erteilung der Genehmigung zu prüfen, ob die
gemeindlichen Beschlüsse rechtsgültig zustande gekommen sind, ob die Satzung sachlich dem
Gesetz entspricht und ob sie im einzelnen klar und frei von Unstimmigkeiten ist, ferner ob
sie nicht etwa eine mißbräuchliche Handhabung der Erhöhungsbefugnis in sich schließt.
III Bei Erteilung der Genehmigung hat die Staatsaufsichtsbehörde ausdrücklich darauf
hinzuweisen, daß die Genehmigung widerruflich ist.
!IV Die Satzung soll in der Gemeinde öffentlich bekannt gemacht werden.
V Die Staatsaufsichtsbehörde hat je einen Abdruck der Satzung dem Steatistischen
Landesamt und dem Staatsministerium des Innern einzusenden.
§ 34.
1 Art. 11 trifft für den Fall Vorsorge, daß in den ersten zehn Monaten des Kalender-
jahrs eine Anderung im Orte oder in der Art der Hundehaltung eintritt, aus der sich eine
Erhöhung des Abgabensatzes ergibt.0.
II Dieser Fall kann z. B. vorliegen, wenn der Ort der Hundehaltung wechselt, wenn
die Einöde, in welcher der Hund gehalten wird, diese Eigenschaft durch Zubauten oder
Zwischenbauten verliert, wenn ein Schäferhund oder ein Forstschutzhund (Art. 8 Abs. II)
einer anderen Gebrauchsart zugeführt wird.
III Art. 11 findet auch beim Eintritt einer Anderung im Orte oder in der Art der Hal-
tung eines sog. Ersatzhundes (Art. 3 Abs. II) Anwendung.
Zu § 34.
1) Im umgekehrten Falle, z. B. wenn ein Hund aus einer Gemeinde der 15 K Klasse in eine Gemeinde
der 3 4Klasse übergeführt wird, bleibt das bereits entstandene Schuldverhältnis unberührt. In solchem Falle
mindert sich weder die Abgabenschuld noch kann die Rückerstattung des etwa bereits entrichteten Mehrbetrags gefordert
werden.
Anderung
der Junde-
haltung.
In Art. 11.