Fälligkeit
und
Einhebung
der Abgabe.
Zu Art. 12.
W
920
§ 35.
Der zu entrichtende Mehrbetrag entspricht dem Unterschiede zwischen dem bisherigen,
geringeren und dem nunmehrigen, höheren Abgabensatze. Er beläuft sich z. B. bei Über-
führung eines Hundes von einer Einöde in einen anderen Standort (der nämlichen oder
einer anderen Gemeinde), für den die Abgabe 9 beträgt, auf (9—3 —) 6 .
g 36.
Die Pflicht zur Entrichtung des Mehrbetrags entfällt — gleichwie im Falle des Art. 3
Abs. I die Abgabenpflicht überhaupt —, wenn die Anderung erst nach dem 31. Oktober
eintritt.
§ 37.
1 Für die Bestimmung der Person, die den Mehrbetrag schuldet, sind nach Art. 11
Abs. II die nämlichen Grundsätze maßgebend wie für die Abgabe überhaupt. Vgl. Art. 2, 3.
II Das Gleiche gilt nach Art. 11 Abs. III für die Bestimmung der Gemeinde, die den
Mehrbetrag zu fordern berechtigt ist. Vgl. Art. 6.
§ 38.
! Nach Art. 12 Abs. 1 wird die Abgabe am 1. Januar, bei späterer Entstehung des
Schuldverhältnisses am Tage der Entstehung fällig.
II Eine „spätere Entstehung des Schuldverhältnisses“ liegt z. B. vor, wenn ein Hund erst
nach Beginn des Jahres das steuerbare Alter erreicht oder erst im Laufe des Jahres nach
Bayern eingeführt wird. Eine spätere Entstehung des Schuldverhältnisses ist ferner auch
gegeben, soweit auf Grund des Art. 11 ein Abgaben-Mehrbetrag zu entrichten ist.
39.
Art. 12 Abs. II überläßt es der Gemeindeverwaltung (Magistrat, Gemeindeausschuß,
Gemeinderat), den Zeitpunkt der Abgabenentrichtung zu bestimmen. Vgl. dazu unten § 40
Ziff. 2.
1 8 40.
Nach Art. 12 Abs. III Satz 1 erfolgt die Einhebung der Hundeabgabe durch die
Gemeinden. Hierzu wird auf Grund des Art. 12 Abs. III Satz 2 folgendes angeordnet:
1. In jeder Gemeinde legt die Gemeindeverwaltung alljährlich ein Hundeverzeichnis
nach dem Muster und der Anleitung der Beilage 1 an.)
Zus 40 » .
1) Vgl. auch unten § 43 (Erläuterungen zur oberpolizeilichen Vorschrift §§ 3, 4).