Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

3. 
922 
anderweitiger Bezug bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums des 
Innern. 
Die kreisunmittelbaren Städte bestellen ihren Bedarf vor Beginn jedes 
Jahres unmittelbar bei der Fabrik. Die übrigen Gemeinden zeigen ihn unter 
Angabe der entsprechenden Abgabensätze und nach Hinzurechnung angemessener 
Reservebestände alljährlich (erstmals 1911) zum 5. Dezember dem Bezirksamt an; 
dieses bestellt den Gesamtbedarf der amtsangehörigen Gemeinden alsbald bei der 
Fabrik, verteilt die eintreffenden Hundezeichen auf die Gemeinden") und vermittelt 
die Bezahlung des Preises. 
Tritt im Laufe des Jahres ein Ergänzungsbedarf ein, so sendet die 
Gemeindeverwaltung die erforderliche Nachbestellung unmittelbar an die Fabrik. 
Ist der Ergänzungsbedarf nur gering, so empfiehlt es sich, dessen Deckung 
zunächst aus überschüssigen Beständen von Nachbargemeinden zu versuchen; die 
Bezirksämter werden hierzu auf Ansuchen behilflich sein. 
6 Die Gemeindeverwaltungen sorgen dafür, daß mit unverwendeten Hundezeichen 
kein Mißbrauch geschieht. 
7. Die Gemeindeverwaltungen, die einem Bezirksamt unterstehen, legen diesem mit 
der Gemeinderechnung (Gemeindeordnungen Art. 89, 136/69) eine Ubersicht 
nach dem Muster der Beilage 3 vor. Das Bezirksamt prüft und berichtigt die 
Übersichten und erstellt baldmöglichst nach dem gleichen Muster eine Ubersicht 
der Gesamtzahlen für die Gemeinden mit mehr als 2000 Einwohnern und 
für die kleineren Gemeinden5); diese Ubersicht sendet das Bezirksamt an das 
Statistische Landesamt. 
Die kreisunmittelbaren Stadtmagistrate senden die nämliche Ubersicht nach 
Abschluß der Gemeinderechnung unmittelbar an das Statistische Landesamt. 
Das Statistische Landesamt veröffentlicht die Gesamtergebnisse. 
8 41. 
1Im übrigen bemißt sich die Einhebung der Hundeabgabe nach dem Umlagengesetz 
Art. 33, 34. Vgl. die Vollzugsanweisung zu diesem vom 12. Juni 1911 88 108, 
110—119 (GVhl. S. 870 ff.). 
II Eingehobene Abgaben, die einer anderen Gemeinde zustehen, sind dieser zu übermitteln. 
  
Noch zu § 40. 
*) Das Bezirksamt legt ein Verzeichnis an, aus dem sich ergibt, welche Hundezeichen (nach Abgabensatz und 
Stücknummer) jede einzelne Gemeinde erhalten hat. #„ 
") Die Zahleueinträge in der bezirksamtlichen Ubersicht beschränken sich hiernach auf 2 Zeilen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.