3.
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anderweitiger Bezug bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums des
Innern.
Die kreisunmittelbaren Städte bestellen ihren Bedarf vor Beginn jedes
Jahres unmittelbar bei der Fabrik. Die übrigen Gemeinden zeigen ihn unter
Angabe der entsprechenden Abgabensätze und nach Hinzurechnung angemessener
Reservebestände alljährlich (erstmals 1911) zum 5. Dezember dem Bezirksamt an;
dieses bestellt den Gesamtbedarf der amtsangehörigen Gemeinden alsbald bei der
Fabrik, verteilt die eintreffenden Hundezeichen auf die Gemeinden") und vermittelt
die Bezahlung des Preises.
Tritt im Laufe des Jahres ein Ergänzungsbedarf ein, so sendet die
Gemeindeverwaltung die erforderliche Nachbestellung unmittelbar an die Fabrik.
Ist der Ergänzungsbedarf nur gering, so empfiehlt es sich, dessen Deckung
zunächst aus überschüssigen Beständen von Nachbargemeinden zu versuchen; die
Bezirksämter werden hierzu auf Ansuchen behilflich sein.
6 Die Gemeindeverwaltungen sorgen dafür, daß mit unverwendeten Hundezeichen
kein Mißbrauch geschieht.
7. Die Gemeindeverwaltungen, die einem Bezirksamt unterstehen, legen diesem mit
der Gemeinderechnung (Gemeindeordnungen Art. 89, 136/69) eine Ubersicht
nach dem Muster der Beilage 3 vor. Das Bezirksamt prüft und berichtigt die
Übersichten und erstellt baldmöglichst nach dem gleichen Muster eine Ubersicht
der Gesamtzahlen für die Gemeinden mit mehr als 2000 Einwohnern und
für die kleineren Gemeinden5); diese Ubersicht sendet das Bezirksamt an das
Statistische Landesamt.
Die kreisunmittelbaren Stadtmagistrate senden die nämliche Ubersicht nach
Abschluß der Gemeinderechnung unmittelbar an das Statistische Landesamt.
Das Statistische Landesamt veröffentlicht die Gesamtergebnisse.
8 41.
1Im übrigen bemißt sich die Einhebung der Hundeabgabe nach dem Umlagengesetz
Art. 33, 34. Vgl. die Vollzugsanweisung zu diesem vom 12. Juni 1911 88 108,
110—119 (GVhl. S. 870 ff.).
II Eingehobene Abgaben, die einer anderen Gemeinde zustehen, sind dieser zu übermitteln.
Noch zu § 40.
*) Das Bezirksamt legt ein Verzeichnis an, aus dem sich ergibt, welche Hundezeichen (nach Abgabensatz und
Stücknummer) jede einzelne Gemeinde erhalten hat. #„
") Die Zahleueinträge in der bezirksamtlichen Ubersicht beschränken sich hiernach auf 2 Zeilen.