Zu Art. 14.
924
* 44.
Neben der oberpolizeilichen Regelung können ortspolizeiliche Vorschriften zur Sicherung
und Überwachung der Hundeabgabe insbesondere dann am Platze sein, wenn durch die Ge-
meindesatzung nach Art. 10 eine abgestufte Erhöhung der Abgabensätze erfolgt.
5.
Bei Handhabung der polizeilichen Vorschriften zur Sicherung und Überwachung der
Hundeabgabe haben die Verwaltungs= und Polizeibeamten mit angemessener Strenge vor-
zugehen. Dies ist auch aus gesundheitspolizeilichen Rücksichten geboten.
8 46.
1 Bei der polizeilichen Uüberwachung der umherziehenden Gewerbetreibenden ist besonders
auch darauf zu sehen, ob für mitziehende Hunde die geschuldeten Hundeabgabent!) entrichtet
sind. Ist dies nicht der Fall, so ist dafür zu sorgen, daß die Abgaben alsbald bei der
nächsten Gemeindeverwaltung einbezahlt werden. Diese übermittelt die Abgaben den abgaben-
berechtigten Gemeinden.
II Ahnlich haben die Distriktsverwaltungsbehörden bei Ausstellung oder Ausdehnung von
Wandergewerbescheinen für landesfremde Personen (oben § 20) vorzugehen.
§ 47.
1 Art. 14 Abs. II läßt bei strafbaren Zuwiderhandlungen gegen die polizeilichen Vor-
schriften, die zur Sicherung und Überwachung der Hundeabgabe erlassen sind, ein Verwal-
tungsstrafverfahren der Gemeindeverwaltungen in gleicher Weise zu, wie solches in Bezug
auf andere Gemeindegefälle (z. B. den Malz= und Bieraufschlag, den Brücken= oder Pflasterzoll)
dermalen bereits besteht.
II Die Gemeindeverwaltung (Magistrat, Gemeindeausschuß, Gemeinderat) ist zur An-
wendung des Verwaltungsstrafverfahrens nicht verpflichtet, sondern nur berechtigt. Sie kann
daher von diesem Verfahren in jedem einzelnen Falle auch Umgang nehmen und beim Amts-
anwalte die Einleitung des gerichtlichen Strafverfahrens veranlassen.
8 48.
Bei Anwendung des Verwaltungsstrafverfahrens sind die Vorschriften des Ausführungs-
gesetzes vom 18. August 1879 zur Reichs-Strafprozeßordnung (GVhl. S. 781, auch 1911
Zu § 46.
1) Bei landesfremden Personen (oben § 20) ist darauf zu achten, daß Täuschungen über die abgabenberech-
tigte Gemeinde und den hiernach fälligen Abgabensatz ferngehalten werden.