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I Zu den bisherigen Vorschriften, die für die Erledigung dieser Angelegenheiten maß-
gebend bleiben, zählen außer dem Gesetze von 1876/1888 und den dazu erlassenen Voll-
zugsvorschriften das Gesetz über den Verwaltungsgerichtshof vom 8. August 1878 Art. 10
Ziff. 31 und das Ausführungsgesetz zur Reichs-Strafprozeßordnung vom 18. August 1879
Art. 97 Abs. II (Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen Verfügungen und Be-
schlüsse der Generaldirektion der Zölle und indirekten Steuern, dann Strafbescheidsverfahren
der Steuerhebestellen und Steuerämter).