Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

928 
I Zu den bisherigen Vorschriften, die für die Erledigung dieser Angelegenheiten maß- 
gebend bleiben, zählen außer dem Gesetze von 1876/1888 und den dazu erlassenen Voll- 
zugsvorschriften das Gesetz über den Verwaltungsgerichtshof vom 8. August 1878 Art. 10 
Ziff. 31 und das Ausführungsgesetz zur Reichs-Strafprozeßordnung vom 18. August 1879 
Art. 97 Abs. II (Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen Verfügungen und Be- 
schlüsse der Generaldirektion der Zölle und indirekten Steuern, dann Strafbescheidsverfahren 
der Steuerhebestellen und Steuerämter).