Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 42. 
Gemeinde 
929 
. Beilage 1. 
  
davon in 
(Zus 40 Ziff. 1. 
Hundeverzeichnis 
für oas Jahr 
  
19 . . 
Einwohnerzahl nach der Volkszählung vom 
1. Dezember 19. 
Einöden und Weilern (Hunde- 
abgabengesetz Art. 9): .. , 
Rest: 
Regelmäßiger Abgabensatz: 4. 
Gebrauchsanleitung. 
1. Titelseite. Die Bezeichnung der Einwohnerzahl von Einöden und Weilern ist entbehrlich, wenn die Gemeinde 
nicht mehr als 300 Einwohner hat oder wenn es zweifelsfrei feststeht, daß sich auch bei Abzug jener Einwohnerzahl 
(Hundeabgabengesetz Art. 8 Abs. III) keine geringere Abgabe berechnet. 
2. Spalte 2. Jede Anmeldung wird sofort eingetragen. Betrifft die Anmeldung eine Veränderung in Bezug auf einen 
Hund, 
der bereits im Verzeichnisse steht, so wird der Eintrag entweder unmittelbar nach dem früheren eingeschaltet 
oder es werden beide Einträge durch entsprechende Verweisungen in der Spalte 14 mit einander in Beziehung gebracht. 
Fälle, deren Anmeldung zu Unrecht unterbleibt, werden nach Möglichkeit von Amts wegen eingetragen. (Vgl. 
unten Ziff. 8, b). 
3. Spalten 3, 4. Wenn der Hundebesitzer nicht in der Gemeinde wohnt, so wird hier auch sein Wohnort angegeben. 
4. Spalten 5, 6. Sind die Voraussetzungen des Hundeabgabengesetzes Art. 9 Abs. 1 oder II erfüllt, so wird hier 
beigefügt: „Einöde“ oder „Weiler". — Bei Hunden von umherziehenden Gewerbetreibenden, die in Bayern keinen 
Wohnsitz haben, bleiben die Spalten 5, 6 unausgefüllt. 
Spalte 7. Ist der Hund nach Art. 8 Abs. II Ziff. 2 oder 3 abgabenbegünstigt, so wird hier beigefügt: „Schäfer- 
hund beim Pferche"“ oder „Forstschutzhund“. 
6. Sbe alte 9. Ist der Hund noch nicht 1 Jahr alt, so wird das Lebensalter nach Jahresbruchteilen angegeben 
z. B. 1/12, ½. 
7. Spalte 11. In den Fällen des Art. 11 (Abgabenerhöhung) wird hier nur der Abgaben-Mehrbetrag eingesetzt. 
8. Spalte 14. Hier werden insbesondere vermerkt: 
a. 
bei Hunden, die im Vorjahre bereits steuerbar, aber in der Gemeinde nicht versteuert waren, die abgaben- 
berechtigte Gemeinde des Vorjahrs, der vorjährige Abgabenbetrag, dann die Ziffer des vorjährigen Hunde- 
verzeichnisses oder die Nummer des vorjährigen Hundezeichens — bei Anständen die getroffenen Maßnahmen 
(Abgabennachholung, Strafeinschreitung, Verständigung der abgabenberechtigten Gemeinde), 
. in Fällen, die verspätet aungemelden oder ohne Anmeldung eingetragen werden, der Grund der Meldesäumnis 
— bei Anständen die getroffenen Maßnahmen (Verwarnung, Strafeinschreitung), 
. bei Hunden, bei denen zwischen dem Jahresbeginn und der Eintragung ein Wechsel des Besitzers oder ein 
Wechsel des Standorts oder der Gebrauchsart mit Wirkungen auf die Abgabe stattgefunden hat, die bisherige 
Besteuerung — bei Anständen die getroffenen Maßnahmen (Abgabennachholung, Strafeinschreitung, Verständigung 
der abgabenberechtigten Gemeinde), 
d. bei Ersatzhunden der Hinweis auf diese Eigenschaft, dann soweit nötig die näheren Umstände, 
6. 
bei nicht rechtzeitiger Entrichtung der Abgabe die getroffenen Maßnahmen (Stundung, Nachlaß, Nieder- 
schlagung, Beitreibung der Abgabe, Tötung des Hundes). · 
9. Das Hundeverzeichnis wird am Ende des Jahres abgeschlossen und den Belegen der Gemeinderechnung beigefügt.
	        
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