Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 42. 
  
Strafe: 
Bescheidsgebühr: 
Vorlade- und Zu- 
stellgebühren: 
Postporto: 
Sonstige Kosten: 
zusammen: 
Dieser Betrag wäre 
an d 
abzuliefern. 
  
  
935 
Beilage 1. 
(Zu § 48.) 
Strafbescheid. 
, 19-. 
D 
in hat nach Anzeige de 
hat dadurch der oberpolizeilichen Vorschrift zur Sicherung und Über- 
wachung der Hundeabgabe vom 13. Juni 1911 S# zuwidergehandelt und sich 
einer rechtswidrigen Gefährdung Entziehung Verkürzung der Hundeabgabe 
schuldig gemacht. 
Auf Grund des Hundeabgabengesetzes vom 14. August 1910 Art. 13, 14 
und der bezeichneten oberpolizeilichen Vorschrift § 8 wird deshalb gegen eine 
Geldstrafe von + 
  
festgesetzt. Auch fallen ih die Kosten des Strafverfahrens zur Last. 
Gegen diesen Strafbescheid kann die gerichtliche Entscheidung beantragt werden. 
Der Antrag wäre binnen einer Woche nach der Eröffnung oder nach der Zustellung 
bei dem unterfertigten oder bei dem 
zu stellen. 
Der 
(Siegel, 
Unterschrift des Bürgermeisters:)
	        
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