Allgemeines.
Steuerpflicht.
Zu Art. 1
(des
Warenhaus-
steuer-
gesetzes).
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Vollzugsanweisung zum Warenhausstenergesetze.
§ 1.
1 Eine Sonderbesteuerung der Warenhäuser und ähnlicher Unternehmungen besteht in
Bayern seit dem Jahre 1900, und zwar auf Grund des Gewerbsteuergesetzes vom 9. Juni 1899
Art. 23 (GVBl. Nr. 28 Beilage S. 275). Danach unterliegen Warenhäuser u. dergl.
einer nach der Roheinnahme (dem Geschäftsumsatze) bemessenen Erhöhung der staatlichen
Gewerbsteuer.
II Diese Erhöhung fällt nunmehr weg. An ihre Stelle tritt eine gemeindliche
Warenhaussteuer. Unberührt hiervon bleibt die von dem Warenhausunternehmer zu
entrichtende allgemeine Einkommensteuer und regelmäßige Gewerbsteuer; unberührt bleiben auch
die Umlagen, die der Einkommensteuer und der regelmäßigen Gewerbsteuer zugeschlagen werden.
II! Die künftige Gesamtbelastung der Warenhausbetriebe wird hiernach bestehen
1. in der Einkommensteuer und der Gewerbsteuer,
2. in den Kreisumlagen und den Gemeindeumlagen (sowie in den Handelskammer-
beiträgen, den Kirchensteuern und Kirchengemeindeumlagen), die diesen Steuern
zugeschlagen werden,
3. in der gemeindlichen Warenhaussteuer.
IV Während also die bisherige Warenhaussteuer eine Erhöhung der regelmäßigen Gewerb-
steuer bildete, die durch Umlagen usw. noch gesteigert wurde, tritt die künftige Warenhaus-
steuer neben die direkten Staatssteuern und die darauf treffenden Umlagen usw. und ist
ihrerseits einer Steigerung durch Umlagen u. dergl. nicht zugänglich.
V Das Warenhaussteuergesetz enthält zwingendes Recht. Die Gemeinden können weder
von der Veranlagung und Einhebung der Warenhaussteuer ganz absehen noch können sie
im einzelnen von den gesetzlichen Vorschriften abweichen.
§ 2.
!1 Art. 1 Abs. I, II bezeichnet die warenhaussteuerpflichtigen Unternehmungen. Die
Umschreibung des Kreises dieser Unternehmungen entspricht vollständig dem Gewerbsteuer-
gesetze vom 9. Juni 1899 Art. 23 (GVBl. Nr. 28 Beilage S. 275).
II Als Kennzeichen eines Geschäftsverfahrens, das von den Grundsätzen und Formen der
üblichen Gewerbeausübung wesentlich abweicht (Art. 1 Abs. 1), kommen insbesondere in Betracht:
eine ungewöhnliche Reklame, die Ankündigung von Serienverkäufen oder von sog. Spezial-
tagen oder Spezialwochen mit niedrigen Preisen, die Anpreisung von Lockartikeln zu gewinn-
losen Preisen, die Zusicherung von Geschenken oder dergl. bei Einkäufen.