Nr. 44. 945
II Die Aufzählung im Art. 1 Abs. II Ziff. 1 und 2 bringt nur Beispiele. Der
Warenhaussteuer unterliegen daher auch Unternehmungen, die unter Abs. I fallen, aber
keine der Bezeichnungen des Abs. II führen. Anderseits unterliegen Unternehmungen mit
einer solchen Bezeichnung der Warenhaussteuer dann nicht, wenn die Voraussetzungen des
Abs. 1 nicht erfüllt sind. Entscheidend ist nicht der Name, sondern das Wesen der
Unternehmung.
§ 3.
Nach Art. 1 Abs. III sind Unternehmungen, die an sich warenhaussteuerpflichtig wären,
von dieser Pflicht dann befreit, wenn sie von rechtsfähigen gemeinnützigen Genossenschaften
betrieben werden.
§ 4.
Nach Art. 1 Abs. IV bleiben von der Besteuerung frei:
1. außerbayerische Zweigniederlassungen bayerischer Unternehmungen,
2. außerbayerische Unternehmungen, soweit sie nicht Betriebsstätten in Bayern haben.
§ 5. #u Art. 2.
Art. 2 Abs. I erklärt als warenhaussteuerpflichtig den Unternehmer, d. i. denjenigen,
auf dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird. Die Warenhaussteuerpflicht fällt hiernach
mit der Gewerbsteuerpflicht für die warenhaussteuerbare Unternehmung zusammen.
86.
1 Die Vorschriften des Gewerbsteuergesetzes, die Art. 2 Abs. II als entsprechend
anwendbar erklärt, sind folgende:
Art. 2 Abs. II: „Für das erpachtete Gewerbe gilt der Pächter als Unternehmer.“
Art. 4: „! Das Gewerbe ist, auch wenn es von mehreren Personen gemeinschaftlich betrieben wird,
einheitlich als ein einziges Gewerbe zu veranlagen; die Unternehmer gelten als Gesamt-
schuldner der Steuer.
II Mehrere Gewerbe desselben Unternehmers werden einheitlich wie ein einziges Gewerbe
veranlagt.“
Art. 5: „I Mit dem Gewerbe des Ehemanns ist ein von dessen Ehefrau selbständig betriebenes
Gewerbe ohne Rücksicht auf den ehelichen Güterstand einheitlich zu veranlagen.
II Im Falle einheitlicher Veranlagung gelten die Ehegatten als Gesamtschuldner der
Steuer, wenn nicht nachgewiesen wird, welches Betriebskapital und welcher Ertrag auf das
Gewerbe der Ehefrau treffen; in diesem Falle haftet die Ehefrau nur für den hierauf ent-
fallenden Teil der Stener.
III Die einheitliche Veranlagung hat zu unterbleiben, wenn die Ehegatten dauernd
getrennt leben.“
II Vgl. die Vollzugsvorschriften zu diesen Artikeln vom 28. Mai 1911 §§ 5, 6
(GWBl. S. 678, 679).
142=