Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 44. 945 
II Die Aufzählung im Art. 1 Abs. II Ziff. 1 und 2 bringt nur Beispiele. Der 
Warenhaussteuer unterliegen daher auch Unternehmungen, die unter Abs. I fallen, aber 
keine der Bezeichnungen des Abs. II führen. Anderseits unterliegen Unternehmungen mit 
einer solchen Bezeichnung der Warenhaussteuer dann nicht, wenn die Voraussetzungen des 
Abs. 1 nicht erfüllt sind. Entscheidend ist nicht der Name, sondern das Wesen der 
Unternehmung. 
§ 3. 
Nach Art. 1 Abs. III sind Unternehmungen, die an sich warenhaussteuerpflichtig wären, 
von dieser Pflicht dann befreit, wenn sie von rechtsfähigen gemeinnützigen Genossenschaften 
betrieben werden. 
§ 4. 
Nach Art. 1 Abs. IV bleiben von der Besteuerung frei: 
1. außerbayerische Zweigniederlassungen bayerischer Unternehmungen, 
2. außerbayerische Unternehmungen, soweit sie nicht Betriebsstätten in Bayern haben. 
§ 5. #u Art. 2. 
Art. 2 Abs. I erklärt als warenhaussteuerpflichtig den Unternehmer, d. i. denjenigen, 
auf dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird. Die Warenhaussteuerpflicht fällt hiernach 
mit der Gewerbsteuerpflicht für die warenhaussteuerbare Unternehmung zusammen. 
86. 
1 Die Vorschriften des Gewerbsteuergesetzes, die Art. 2 Abs. II als entsprechend 
anwendbar erklärt, sind folgende: 
Art. 2 Abs. II: „Für das erpachtete Gewerbe gilt der Pächter als Unternehmer.“ 
Art. 4: „! Das Gewerbe ist, auch wenn es von mehreren Personen gemeinschaftlich betrieben wird, 
einheitlich als ein einziges Gewerbe zu veranlagen; die Unternehmer gelten als Gesamt- 
schuldner der Steuer. 
II Mehrere Gewerbe desselben Unternehmers werden einheitlich wie ein einziges Gewerbe 
veranlagt.“ 
Art. 5: „I Mit dem Gewerbe des Ehemanns ist ein von dessen Ehefrau selbständig betriebenes 
Gewerbe ohne Rücksicht auf den ehelichen Güterstand einheitlich zu veranlagen. 
II Im Falle einheitlicher Veranlagung gelten die Ehegatten als Gesamtschuldner der 
Steuer, wenn nicht nachgewiesen wird, welches Betriebskapital und welcher Ertrag auf das 
Gewerbe der Ehefrau treffen; in diesem Falle haftet die Ehefrau nur für den hierauf ent- 
fallenden Teil der Stener. 
III Die einheitliche Veranlagung hat zu unterbleiben, wenn die Ehegatten dauernd 
getrennt leben.“ 
II Vgl. die Vollzugsvorschriften zu diesen Artikeln vom 28. Mai 1911 §§ 5, 6 
(GWBl. S. 678, 679). 
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