Steuer-
berechtigung.
u Art. 3.
3u Art. 4.
Steuerbetrag.
Zu MArt. 5.
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§ 7.
! Art. 3 bringt zum Ausdrucke, daß die Warenhaussteuer den Gemeinden zufließt;
zugleich bezeichnet er die steuerberechtigte Gemeinde.
II Im Einzelnen entspricht Art. 3 dem Art. 9 des Umlagengesetzes, der die Umlagen-
berechtigung in Bezug auf die Gewerbsteuer regelt. Vgl. hierher die Vollzugsanweisung
zum Umlagengesetze vom 12. Juni 1911 §§ 27, 28 (GVBl. S. 831). Warenhaus-
steuerberechtigt ist hiernach immer die Gemeinde, die berechtigt ist der Gewerbsteuer des
Warenhausunternehmers Umlagen zuzuschlagen.
§ 8.
I Art. 4 trifft für den Fall Vorsorge, daß zur Ausübung des warenhaussteuerpflichtigen
Gewerbebetriebs mehrere Betriebsstätten in Bayern unterhalten werden und daß diese Be-
triebsstätten nicht in der nämlichen Gemeinde liegen.
II In solchem Falle ist jede der beteiligten Gemeinden anteilsweise steuerberechtigt.
III Zur Berechnung der Anteile wird die Warenhaussteuer auf die mehreren Gemeinden
ausgeschieden. Die Ausscheidung bemißt sich ohne weiteres nach dem Verhältnis, in dem
die Gewerbsteuer (Betriebskapitalsanlage und Ertragsanlage zusammengerechnet) vereinbarungs-
gemäß oder durch Beschluß der zuständigen Steuerinstanz ausgeschieden ist; vgl. hierher das
Umlagengesetz Art. 10, 11, 22, 23. Die Ausscheidung der Warenhaussteuer kann hier-
nach erst dann geschehen, wenn die Vereinbarung oder der Beschluß über die Ausscheidung
der Gewerbsteuer vorliegt.1)
IV Die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Ausscheidung sind in Art. 7, 11, 12
geregelt.
§ 9.
1 Nach Art. 5 Abs. I ist die Warenhaussteuer wie bisher nach dem Geschäftsumsatze
zu berechnen. Der Geschäftsumsatz ist die Gesamtroheinnahme des warenhaussteuerpflichtigen
Gewerbebetriebs (ohne Abzug der sog. Betriebsausgaben, d. i. der Aufwendungen zur
Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einkünfte).
II Zu beachten ist dabei, daß sich die Warenhaussteuerpflicht nach Art. 1 Abs. IV auf
den Gewerbebetrieb beschränkt, der in Bayern stattfindet. Vgl. oben 8 4.
Zu §8.
1) Üüber die Wirkung der Anderung eines solchen Beschlusses im Rechtsmittelverfahren auf die Ausscheidung
der Warenhaussteuer s. unten § 25.