Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 44. 947 
8 10. 
1 Die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes über die Ermittelung der Einkünfte aus 
Gewerbebetrieb, die nach Art. 5 Abs. II auf die Bemessung des Geschäftsumsatzes ent- 
sprechende Anwendung finden, sind folgende: 
Art. 10 Abs. IV: „Mit dieser Maßgabe 1) ind alle (aus Gewerbebetrieb herrührenden) 
Einkünfte nach dem Ergebnisse des der Veranlagung unmittelbar vorausgegangenen Betriebs- 
oder Kalenderjahrs2), nötigenfalls nach dem mutmaßlichen Jahresergebnis anzusetzen.“ 
Art. 14 Abs. II—IV: „II Bei Steuerpflichtigen, die Handelsbücher nach Vorschrift der §§ 38 u. ff. 
des Handelsgesetzbuchs führen, ist der Reinertrag (aus Gewerbebetrieb) unter Beachtung der 
steuerrechtlichen Vorschriften nach den Grundsätzen zu berechnen, die für die Inventur und 
die Bilanz durch das Handelsgesetzbuch vorgeschrieben sind und sonst dem Gebrauch eines 
ordentlichen Kaufmanns entsprechen. 
III Fehlt eine solche Buchführung, so ist der Reinertrag unter Beachtung der steuergesetz- 
lichen Vorschriften aus der Gegenüberstellung der jährlichen Betriebseinnahmen und Betriebs- 
ausgaben zu ermitteln. 
IV Zum Ertrage sind insbesondere die Erlöse für die gegen Barzahlung und auf Kredit 
verkauften Erzeugnisse und Waren, die für geschäftliche oder gewerbliche Leistungen gewährten 
oder bedungenen Gegenleistungen und der Geldwert der vom Steuerpflichtigen für seine 
Hauswirtschaftszwecke verwendeten Erzeugnisse und Waren des Betriebs zu rechnen. Dieser 
Geldwert ist nach den im Betrieb üblichen Verkaufspreisen und, falls sich hierfür kein Anhalt 
bietet, nach den örtlichen Mittelpreisen anzuschlagen.“ 
II Vgl. die Vollzugsvorschriften zu diesen Artikeln vom 28. Mai 1911 §§ 15, 16, 
34—37 (GVBl. S. 469, 470, 494 f..). 
11. 
! Art. 6 Abs. I setzt die Rahmen fest, die für die Bemessung der Warenhausstener 
vorbehaltlich des Abs. III je nach dem Geschäftsumsatz einzuhalten sind. 
II Art. 6 Abs. II bezeichnet die Merkmale, die für die Bemessung der Steuer innerhalb 
dieser Rahmen in Betracht zu ziehen sind. 
Art. 6 Abs. III ordnet eine entsprechende Ermäßigung der Warenhaussteuer für den 
Zu F 10. 
1) Die Worte „Mit dieser Maßgabe“ bringen den Abs. IV mit den Vorschriften der vorausgehenden 
Absätze I—III in Verbindung. Diese Vorschriften lauten: 
„I Den Maßstab für die Veranlagung bildet das steuerbare Jahreseinkommen. 
II Das steuerbare Jahreseinkommen ist nach dem Stande der Vermögens-, Besitz-- und Einkommens- 
verhältnisse am 1. Oktober des dem Steuerjahre vorausgehenden Jahres (Steuervorjahrs) zu ermitteln. 
Anderungen, die sich nach diesem Zeitpunkte bis zum Beginne des Steuerjahrs an dem Stande dieser Ver- 
hältnisse ergeben, sind bei der Festsetzung des steuerbaren Einkommens zu berücksichtigen und können noch 
im Rechtsmittelwege geltend gemacht werden. 
III Für Veranlagungen, die im Laufe des Steuerjahrs einzutreten haben, ist der Stand dieser Ver- 
hältnisse bei Beginn der Steuerpflicht zugrunde zu legen. 
2) Vgl. das Einkommensteuergesetz Art. 10 Abs. V: „Als der Veranlagung unmittelbar vorausgegangen ist 
das letzte Betriebsjahr anzusehen, dessen Ergebnisse zur Zeit der Abgabe der Steuererklärung festgestellt werden 
können.“ 
  
Zu Art. 6.
	        
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