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Fall an, daß die nach Abs. J, II bemessene Steuer mehr als 20%% des gewerblichen
Reinertrags (Gewerbsteuergesetz Art. 10) beträgt. Dieser Art. 10 lautet wie folgt:
„1 Der gewerbliche Reinertrag ist unter Beachtung des Art. 4 Abs. I dieses Gesetzes 1) und unter
entsprechender Anwendung der für die Ermittelung der Einkünfte aus dem Gewerbebetriebe maß-
gebenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes ) zu ermitteln.
II An dem Reinertrage darf der mit der Haussteuer veranlagte Mietertragsanschlag für die
Geschäftsräume des Unternehmers im eigenen Hause abgezogen werden, soweit nicht unter den Be-
triebsausgaben bereits Schuldzinsen für die Erwerbung, Instandsetzung oder Erweiterung dieser
Geschäftsräume angesetzt find.“ 3)
Steuer-- § 12.
eriannng, 1 Art. 7 überträgt die Veranlagung und, im Falle des Art. 4, die Ausscheidung der
ausscheidung. Warenhaussteuer den Gemeindeverwaltungen (Magistrat, Gemeindeausschuß, Gemeinderat)
u Au#. 7. und trifft zugleich Bestimmung über die örtliche Zuständigkeit.
II Im Falle des Art. 7 Abs. II (Unternehmung mit außerbayerischem Sitze) ist für die
örtliche Zuständigkeit die Veranlagung zur Gewerbsteuer maßgebend. BVgl. hierüber das
Gewerbsteuergesetz Art. 12.
Stener# § 13.
erklärung. 1 Nach Art. 8 Abs. 1 hat jeder Unternehmer eines warenhaussteuerpflichtigen Betriebs
u Art. 8. auf öffentliche Aufforderung eine Warenhaussteuererklärung abzugeben. Näheres hierüber
s. unten in §8 14, 15.
II Nach Art. 8 Abs. II gelten für die Abgabe der Warenhaussteuererklärung durch Ver-
treter oder Bevollmächtigte die Vorschriften des Gewerbsteuergesetzes Art. 14 Abs. II—IV.
Diese Vorschriften lauten wie folgt:
„II Für Personen, die unter elterlicher Gewalt, unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehen,
sowie für juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereine ist die Steuererklärung von deren Ver-
tretern abzugeben.
III Für Personen, die durch Abwesenheit oder andere Umstände verhindert sind, die Steuerer-
klärung selbst abzugeben, kann sie durch Bevollmächtigte abgegeben werden.
IV Die Erfüllung der Steuererklärungspflicht durch einen von mehreren Vertretern oder Bevoll-
mächtigten befreit die übrigen Vertreter oder Bevollmächtigten von dieser Verpflichtung.“
Iu Art. 9. § 14.
1 Die Aufforderung zur Abgabe der Warenhaussteuererklärung wird in den meisten
Gemeinden als gegenstandslos unterbleiben können.
Zu § 11.
1) Nach dem Gewerbsteuergesetz Art. 4 ist das Gewerbe, auch wenn es von mehreren Personen gemein-
schastlich betrieben wird, einheitlich als ein einziges Gewerbe zu veranlagen.
2) Vgl. das Einkommensteuergesetz Art. 7—12, 14. Auch der Abzug von 2% des Aktienkapitals usw. bei
Aktiengesellschaften usw. (Einkommensteuergesetz Art. 14 Abs. V) ist hierher wirksam.
3) Vgl. dazu — namentlich über den Abzug des Mietertragsanschlags der Geschäftsräume des Unternehmers
im eigenen Hause — die Vollzugsvorschriften zum Gewerbsteuergesetze vom 28. Mai 1911 § 16 (GVl. S. 693).