Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

948 
Fall an, daß die nach Abs. J, II bemessene Steuer mehr als 20%% des gewerblichen 
Reinertrags (Gewerbsteuergesetz Art. 10) beträgt. Dieser Art. 10 lautet wie folgt: 
„1 Der gewerbliche Reinertrag ist unter Beachtung des Art. 4 Abs. I dieses Gesetzes 1) und unter 
entsprechender Anwendung der für die Ermittelung der Einkünfte aus dem Gewerbebetriebe maß- 
gebenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes ) zu ermitteln. 
II An dem Reinertrage darf der mit der Haussteuer veranlagte Mietertragsanschlag für die 
Geschäftsräume des Unternehmers im eigenen Hause abgezogen werden, soweit nicht unter den Be- 
triebsausgaben bereits Schuldzinsen für die Erwerbung, Instandsetzung oder Erweiterung dieser 
Geschäftsräume angesetzt find.“ 3) 
Steuer-- § 12. 
eriannng, 1 Art. 7 überträgt die Veranlagung und, im Falle des Art. 4, die Ausscheidung der 
ausscheidung. Warenhaussteuer den Gemeindeverwaltungen (Magistrat, Gemeindeausschuß, Gemeinderat) 
u Au#. 7. und trifft zugleich Bestimmung über die örtliche Zuständigkeit. 
II Im Falle des Art. 7 Abs. II (Unternehmung mit außerbayerischem Sitze) ist für die 
örtliche Zuständigkeit die Veranlagung zur Gewerbsteuer maßgebend. BVgl. hierüber das 
Gewerbsteuergesetz Art. 12. 
Stener# § 13. 
erklärung. 1 Nach Art. 8 Abs. 1 hat jeder Unternehmer eines warenhaussteuerpflichtigen Betriebs 
u Art. 8. auf öffentliche Aufforderung eine Warenhaussteuererklärung abzugeben. Näheres hierüber 
s. unten in §8 14, 15. 
II Nach Art. 8 Abs. II gelten für die Abgabe der Warenhaussteuererklärung durch Ver- 
treter oder Bevollmächtigte die Vorschriften des Gewerbsteuergesetzes Art. 14 Abs. II—IV. 
Diese Vorschriften lauten wie folgt: 
„II Für Personen, die unter elterlicher Gewalt, unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehen, 
sowie für juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereine ist die Steuererklärung von deren Ver- 
tretern abzugeben. 
III Für Personen, die durch Abwesenheit oder andere Umstände verhindert sind, die Steuerer- 
klärung selbst abzugeben, kann sie durch Bevollmächtigte abgegeben werden. 
IV Die Erfüllung der Steuererklärungspflicht durch einen von mehreren Vertretern oder Bevoll- 
mächtigten befreit die übrigen Vertreter oder Bevollmächtigten von dieser Verpflichtung.“ 
Iu Art. 9. § 14. 
1 Die Aufforderung zur Abgabe der Warenhaussteuererklärung wird in den meisten 
Gemeinden als gegenstandslos unterbleiben können. 
Zu § 11. 
1) Nach dem Gewerbsteuergesetz Art. 4 ist das Gewerbe, auch wenn es von mehreren Personen gemein- 
schastlich betrieben wird, einheitlich als ein einziges Gewerbe zu veranlagen. 
2) Vgl. das Einkommensteuergesetz Art. 7—12, 14. Auch der Abzug von 2% des Aktienkapitals usw. bei 
Aktiengesellschaften usw. (Einkommensteuergesetz Art. 14 Abs. V) ist hierher wirksam. 
3) Vgl. dazu — namentlich über den Abzug des Mietertragsanschlags der Geschäftsräume des Unternehmers 
im eigenen Hause — die Vollzugsvorschriften zum Gewerbsteuergesetze vom 28. Mai 1911 § 16 (GVl. S. 693). 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.