Nr. 44. 949
II In den wenigen Gemeinden, wo diese Aufforderung nicht gegenstandslos ist, hat die
Gemeindeverwaltung (Magistrat, Gemeindeausschuß, Gemeinderat) nach Art. 9 die Wahl,
entweder eine öffentliche Aufforderung zu erlassen oder den Unternehmern von Betrieben,
die sie für warenhaussteuerpflichtig hält, eine besondere Aufforderung solcher Art zu übersenden.
Die besondere Aufforderung kann auch neben oder nach der öffentlichen Aufforderung ergehen.
§ 15.
1 Wählt die Gemeindeverwaltung die öffentliche Aufforderung, so hat sie diese nach Art. 0
Abs. I mit der Aufforderung zur Abgabe der Gewerbsteuererklärung (Gewerbsteuergesetz Art. 15
Abs. I) zu verbinden.
II Nach den Vollzugsvorschriften zu den Staatsstenergesetzen erfolgt die Aufforderung zur
Abgabe der Gewerbsteuererklärung in Verbindung mit der Aufforderung zur Abgabe der
Einkommen= und der Kapitalrentensteuererklärung. Vgl. insbesondere die Vollzugsvorschriften
zum Einkommensteuergesetze vom 28. Mai 1911 Anlage 11 (GVl. S. 591).
III Mit dieser gemeinsamen Aufforderung ist daher auch die öffentliche Aufforderung zur
Abgabe der Warenhaussteuererklärung zu verbinden. Die Verbindung erfolgt zweckmäßig
in der Weise, daß im Betreffe der Aufforderung (s. die eben erwähnte Anlage 11) auch
die Warenhaussteuer erwähnt und daß außerdem der Aufforderung nach Ziff. I 4 etwa
folgender Absatz eingefügt wird:
Jeder Unternehmer eines warenhaussteuerpflichtigen Betricbs hat außer der vorbezeichneten
Steuererklärung eine Warenhaussteuererklärung abzugeben.“
§ 16.
! Wählt die Gemeindeverwaltung an Stelle der öffentlichen Aufforderung die besondere
Aufforderung oder erläßt sie eine solche neben oder nach der öffentlichen Aufforderung, so
hat sie nach Art. 9 Abs. II für die Abgabe der Warenhaussteuererklärung eine Frist von
mindestens zwei Wochen vorzusetzen.
II Die besondere Aufforderung wird namentlich dann angezeigt sein, wenn der steuer-
pflichtige Unternehmer auswärts wohnt und keinen Vertreter nach den Gemeindeordnungen
Art. 25/18 bestellt hat.
III Ein Muster für die besondere Aufforderung ist in der Beilage 1 abgedruckt.
IV Es empfiehlt sich, die Zustellung der besonderen Aufforderung gegen Nachweis zu voll-
ziehen.
8 17.
1 Auf Grund des Art. 10 Abs. II wird für die schriftliche Warenhaussteuererklärung
der Vordruck vorgeschrieben, der in der Beilage 2 abgedruckt ist.
II Auch Protokolle über mündliche Steuererklärungen sind unter Benützung dieses Vor-
drucks aufzunehmen.
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Zu Art. 10.
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