Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Ver- 
aulagungs- 
und Aus 
scheidungs 
verfahren. 
In Art. 11. 
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W * 
950 
8 18. 
Art. 11 Abs. I umschreibt im allgemeinen die vorbereitende Tätigkeit der Gemeinde- 
verwaltung bei der Veranlagung und Ausscheidung der Warenhaussteuer. Näheres darüber 
s. unten im § 22. 
19. 
! Art. 11 Abs. II verweist die erforderlichen Beratungen und Beschlußfassungen der 
Gemeindeverwaltung in die geheime Sitzung. Hierdurch wird Gewähr dafür geboten, daß 
die Verhältnisse der Steuerpflichtigen nicht der Offentlichkeit preisgegeben werden. 
Die Verweisung hat insbesondere auch die Wirkung, daß die Teilnehmer an der 
geheimen Sitzung verpflichtet sind, in Bezug auf die Verhandlungen das Amtsgeheimnis 
zu wahren. (Ausführungsgesetz vom 18. August 1879 zur Reichs-Strafprozeßordnung 
Art. 106, 112, GVBl. S. 781.) 
8 20. 
1 Nach Art. 11 Abs. III Satz 1 ist das Ergebnis der Veranlagung und Ausscheidung 
in einer Steuerliste auszuweisen. Die Steuerliste ist nach dem Muster der Beilage 3 
anzulegen. 
m Alsbald nach Ablauf der Frist für die Beschwerde gegen die Veranlagung und Aus- 
scheidung (Art. 12) legt die Gemeindeverwaltung einen Abdruck der Steuerliste durch 
Vermittlung der vorgesetzten Staatsaufsichtsbehörden dem Staatsministerium des Innern vor. 
8 21. 
1 Nach Art. 11 Abs. III Satz 2 ist das Ergebnis der Veranlagung und Ausscheidung 
dem Steuerpflichtigen und den beteiligten auswärtigen Gemeinden unter Beschwerdebelehrung 
schriftlich zu eröffnen. 
II In der Beilage 4 ist ein Muster für die Eröffnung an den Steuerpflichtigen abgedruckt.) 
Bei entsprechender Abänderung eignet sich dieses Muster auch für die Eröffnung an die 
beteiligten auswärtigen Gemeinden; die Eröffnung an diese Gemeinden kann übrigens auch 
dadurch geschehen, daß ihnen mit geeignetem Begleitschreiben ein Abdruck der Eröffnung an 
den Steuerpflichtigen zugestellt wird. 
1II Zur Klarstellung des Beginns der Beschwerdefrist (Art. 12 Abs. I) empfiehlt es sich, 
die Zustellung der Eröffnung gegen Nachweis zu vollziehen. 
Zu 8 21. 
1) Im letzten Absatze dieses Musters ist zugleich der Zeitpunkt der Steuerentrichtung bestimmt. Vgl. unten 
§s 34 Abs. II. 
 
	        
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