Nr. 44. 951
8 22.
1 Nach Art. 11 Abs. IV finden auf das Veranlagungs= und Ausscheidungsverfahren
jene Einzelvorschriften des Einkommensteuergesetzes entsprechende Anwendung, die auch hier
zutreffend sind und nicht schon mit den ohnehin Platz greifenden Vorschriften beider Gemeinde-
ordnungen übereinstimmen.
I. Danach werden der Gemeindeverwaltung alle die Befugnisse und Pflichten übertragen,
die für die Einkommensteuer dem Rentamt und dem Steuerausschusse zur Aufklärung der
maßgebenden Verhältnisse und bei der Beschlußfassung zukommen (Einkommensteuergesetz
Art. 34, 45—47), es wird die entsprechende Rechtshilfe anderer Gemeindebehörden sowie
sämtlicher öffentlicher Behörden überhaupt) gesichert (Art. 35), es wird für den Fall Vorsorge
getroffen, daß sich bei der Abstimmung in der Gemeindeverwaltung bezüglich der Belastung
mehr als zwei ziffermäßig verschiedene Meinungen bilden (Art. 42 Abs. IV, V) %5, und es
wird die Verpflichtung der Gemeindeverwaltungsmitglieder klargestellt, nicht bloß — was schon
nach den Gemeindeordnungen Art. 103, 145 Abs. IV/78 Abs. IV der Fall wäre — bei
ihrer eigenen Veranlagung, sondern auch bei der Veranlagung naher Verwandten abzutreten
(Art. 42 Abs. VI).2) .
§ 23. Rechtsmittel.
1 Durch Art. 12 Abs. I wird dem Gemeindeverwaltungsbeschlusse, durch den die Veran= Ju Art. 12.
lagung und Ausscheidung der Steuer erfolgt, die Bedeutung einer instanziellen, der Rechts-
kraft fähigen Entscheidung beigelegt.
I Die Beschwerde gegen den Beschluß eines kreisunmittelbaren Stadtmagistrats geht an
die Regierung, Kammer des Innern; die Beschwerde gegen den Beschluß einer anderen
Gemeindeverwaltung geht an das Bezirksamt.
8 24.
Nach Art. 12 Abs. III haben die Beschwerden keine aufschiebende Wirkung. Diese
Vorschrift stellt klar, daß die steuerberechtigten Gemeinden durch die Einlegung von Beschwerden
Zu § 22.
1) Zu diesen Behörden gehört insbesondere auch das Rentamt, bei dem der Pflichtige zur Gewerbsteuer
veranlagt wird.
2) Diese Vorschriften des Art. 42 lauten:
„IV Bilden sich bezüglich der Belastung mehr als zwei Meinungen, so werden die Stimmen für die
höchste Belastung zu den Stimmen für die nächst niedere hinzugezählt, bis sich eine absolute Mehrheit
ergibt.
V Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
VI Ein Ausschußmitglied hat abzutreten, solange über seine Veranlagung oder die Veranlagung
seiner Verwandten oder Verschwägerten in auf= und absteigender Linie oder bis zum dritten Grade
der Seitenlinie oder über die Veranlagung der von ihm vertretenen Pflichtigen oder der Gesellschaften,
bei denen er Aufsichtsrat ist, beraten und abgestimmt wird.“ 143