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I Dem Erlöschen eines solchen Betriebs steht es gleich, wenn ein bisher warenhaussteuer-
pflichtiger Betrieb zwar fortbesteht, aber aufhört nach Art. 1 warenhaussteuerpflichtig zu sein.
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! Mehrungen und Minderungen des Geschäftsumsatzes oder des gewerblichen Reinertrags,
die im Laufe des Steuerjahrs eintreten, bleiben für dieses Jahr unberücksichtigt. Das Nämliche
gilt für Anderungen an den Merkmalen, die nach Art. 6 Abs. II für die Bemessung des
Steuersatzes innerhalb der gesetzlichen Rahmen von Belang sind.
II In gleicher Weise unberücksichtigt bleiben ferner auch Anderungen, die sich im Laufe
des Steuerjahrs hinsichtlich der örtlichen Verteilung der Betriebsstätten ergeben. Vgl. das
Umlagengesetz Art. 11 und oben § 8 Abst. III.
§ 31.
!1 Nach Art. 14 Abs. III Satz 1 hat beim Wechsel der Person des Betriebsunternehmers
während des Steuerjahrs keine neue Veranlagung und neue Ausscheidung der Steuer, sondern
nur eine Namensumschreibung in der Steuerliste stattzufinden. Dies gilt auch dann, wenn
an Stelle einer Einzelperson mehrere Personen als gemeinschaftliche Unternehmer des Betriebs
treten. Vgl. das Gewerbsteuergesetz Art. 4 Abs. I (abgedruckt oben im § 0).
II Der Wechsel des Unternehmers kann auch darin bestehen, daß der bisher einheitlich
veranlagte Betrieb unter verschiedene Unternehmer geteilt wird. Man denke z. B. an den
Fall, daß ein Zweiggeschäft auf einen anderen Unternehmer übergeht und von diesem nunmehr
selbständig betrieben wird. Alsdann ist nach Art. 14 Abs. III Satz 2 die Warenhaussteuer
auf die mehreren Unternehmer mit Wirkung vom nächsten Monat an entsprechend auszuscheiden.
Vgl. das Gewerbsteuergesetz Art. 24 Abs. III Satz 2.
§ 32.
! Nach Art. 14 Abs. IV Satz 1 finden in den Fällen der Abs. L—III die Art. 7—13
entsprechende Anwendung. Vsgl. hierher auch die vorstehenden §§ 12—27.
II Auf Grund des Art. 14 Abs. IV Satz 2 wird dazu folgendes bestimmt:
1. Beim Wechsel in der Person des Unternehmers (Warenhaussteuergesetz Art. 14
Abs. III) hat der neue Unternehmer binnen zwei Wochen nach Eintritt des Wechsels
der zuständigen Gemeindeverwaltung (Art. 7) schriftlich oder zu Protokoll ent-
sprechende Anzeige zu erstatten.
Für die Erstattung der Anzeige durch Vertreter oder Bevollmächtigte gilt
das Gewerbsteuergesetz Art. 14 Abs. II—IV (abgedruckt oben im § 13).
Zuwiderhandlungen werden an Geld bis zu 150 “ bestraft. (Vgl. unten
§ 39 Abs. II Ziff. 3).
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