Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Steuer- 
fälligkeit, 
Steuer- 
einhebung. 
Zu Art. 15. 
Steuer- 
nachholung. 
Zu Art. 16. 
954 
2. Die Ausscheidung der Warenhaussteuer auf mehrere Unternehmer (Art. 14 Abs. III 
Satz 2) erfolgt durch die Gemeindeverwaltung, welche die bisher ungeteilte Steuer 
veranlagt hat. 
3. Das Ergebnis der Veranlagung und der Ausscheidung, der Abschreibung, der 
Namensumschreibung und der Ausscheidung der Steuer auf mehrere Unternehmer 
wird in der Warenhaussteuerliste (Beilage 3) ausgewiesen und in der Spalte 8 
dieser Liste entsprechend erläutert. 
Alsbald nach Ablauf der Beschwerdefrist (Art. 12) legt die Gemeinde- 
verwaltung einen Abdruck des Listennachtrags durch Vermittlung der vorgesetzten 
Staatsaufsichtsbehörden dem Staatsministerium des Innern vor. 
8 33. 
1 Nach Art. 15 Abs. J wird die Warenhaussteuer am 1. Januar, bei späterer Ent— 
stehung des Schuldverhältnisses am Tage der Entstehung fällig. 
II Eine „spätere Entstehung des Schuldverhältnisses“ liegt z. B. vor, wenn die Ver- 
anlagung der Warenhaussteuer erst nach dem 1. Januar erfolgt. 
§ 34. 
! Art. 15 Abs. II überläßt es der Gemeindeverwaltung (Magistrat, Gemeindeausschuß, 
Gemeinderat), den Zeitpunkt der Entrichtung der Warenhaussteuer zu bestimmen. 
II Um der Bestimmung dieses Zeitpunkts die Wirkungen des Umlagengesetzes Art. 33, 34 
(Vollstreckbarkeit) zu sichern, muß die Bestimmung entweder öffentlich bekannt gegeben oder 
den einzelnen Pflichtigen besonders eröffnet werden. Es kann sich empfehlen, die besondere 
Bekanntgabe mit der Eröffnung über die Veranlagung der Warenhaussteuer zu verbinden. 
Vgl. oben § 21 Fußnote 1. 
§ 35. 
Nach Art. 15 Abs. III erfolgt die Einhebung der Warenhausstener durch die Gemeinden. 
Die Einhebung bemißt sich nach dem Umlagengesetz Art. 33, 34. Vgl. die Vollzugs- 
anweisung zu diesem vom 12. Juni 1911 §§ 108, 110—119 (GVBl. S. 870 ff.). 
§#36. 
! Nach Art. 16 Abs. I finden auf die Nachholung von Warenhaussteuerbeträgen, die 
zu Unrecht nicht erhoben worden sind, die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes Art. 72 
Abs. IIV entsprechende Anwendung. Diese Vorschriften lauten wie folgt:
	        
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