Nr. 44. 955
„I Ein Steuerpflichtiger, der entgegen den Vorschriften des Gesetzes bei der Veranlagung über-
gangen oder infolge tatsächlichen Irrtums zu niedrig veranlagt ist oder bezüglich dessen nachträglich
neue Tatsachen oder Beweise ermittelt sind, die eine höhere Veranlagung begründen, ist zur Nach-
zahlung des der Staatskasse entgangenen Steuerbetrags verpflichtet.
II Ist der Steuerpflichtige gestorben, so trifft die Verpflichtung zur Nachzahlung die Erben nach
den wegen der Haftung für Nachlaßverbindlichkeiten geltenden Vorschriften.
III Der Anspruch auf Nachzahlung ist nicht weiter zurück zu verfolgen als auf zwanzig Jahre,
wenn aber nicht die Absicht der Steuerhinterziehung erwiesen ist, nicht weiter zurück als auf zehn
Jahre, vom Beginne des Jahres an zurückgerechnet, in dem der Steuerentgang dem Rentamte bekannt
geworden ist.
IV Der Berechnung der Steuer über die letzten drei Steuerjahre zurück ist im Zweifel die höchste
Jahressteuer zugrunde zu legen, die in einem der drei letzten Jahre entgangen ist.“
I Vgl. dazu die Vollzugsvorschriften zum Einkommensteuergesetze vom 28. Mai 1911
§ 84 Abs. III, V, VII, VIII (GVBl. S. 550).
37.
1 Das Ergebnis der nachträglichen Veranlagung und Ausscheidung der Warenhaussteuer
(Art. 16 Abs. I) ist in einer Nachholungsliste auszuweisen. Diese Liste ist dem Muster
der Beilage 3 nachzubilden.
I Alsbald nach Ablauf der Frist für die Beschwerde gegen die nachträgliche Veranlagung
und Ausscheidung (Art. 12) legt die Gemeindeverwaltung einen Abdruck der Nachholungsliste
durch Vermittlung der vorgesetzten Staatsaufsichtsbehörden dem Staatsministerium des
Innern vor.
§ 38.
IArt. 17 Abs. I bedroht mit Strafe nur die Nichtbefolgung der besonderen Auf-
forderung zur Steuererkärung (Art. 9 Abs. II, 14 Abs. IV), nicht auch die Nichtbefolgung
der öffentlichen Aufforderung (Art. 9 Abs. )).
II Die Strafbarkeit nach Art. 17 Abs. I wird auch durch eine Erklärung des Inhalts
ausgeschlossen, daß ein warenhaussteuerpflichtiger Betrieb nicht vorliege. Die Gemeinde-
verwaltung ist solchenfalls auf Grund des Art. 11 Abs. 1V in der Lage, die maßgebenden
Verhältnisse aufzuklären. Vgl. dazu Art. 17 Abs. II (unten § 39 Abs. II Ziff. 2).
39.
1 Nach Art. 17 Abs. II finden zur Sicherung der Warenhaussteuer die Strafbestimmungen
des Einkommensteuergesetzes, soweit sie hierher in Betracht kommen, entsprechende Anwendung.
II Im einzelnen sind hiernach entsprechend anwendbar:
1. die Vorschriften über die Bestrafung der Steuerhinterziehung (Einkommensteuer-
gesetz Art. 74),
Strafbestim-
mungen.
Zu Art. 17.