Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 44. 955 
„I Ein Steuerpflichtiger, der entgegen den Vorschriften des Gesetzes bei der Veranlagung über- 
gangen oder infolge tatsächlichen Irrtums zu niedrig veranlagt ist oder bezüglich dessen nachträglich 
neue Tatsachen oder Beweise ermittelt sind, die eine höhere Veranlagung begründen, ist zur Nach- 
zahlung des der Staatskasse entgangenen Steuerbetrags verpflichtet. 
II Ist der Steuerpflichtige gestorben, so trifft die Verpflichtung zur Nachzahlung die Erben nach 
den wegen der Haftung für Nachlaßverbindlichkeiten geltenden Vorschriften. 
III Der Anspruch auf Nachzahlung ist nicht weiter zurück zu verfolgen als auf zwanzig Jahre, 
wenn aber nicht die Absicht der Steuerhinterziehung erwiesen ist, nicht weiter zurück als auf zehn 
Jahre, vom Beginne des Jahres an zurückgerechnet, in dem der Steuerentgang dem Rentamte bekannt 
geworden ist. 
IV Der Berechnung der Steuer über die letzten drei Steuerjahre zurück ist im Zweifel die höchste 
Jahressteuer zugrunde zu legen, die in einem der drei letzten Jahre entgangen ist.“ 
I Vgl. dazu die Vollzugsvorschriften zum Einkommensteuergesetze vom 28. Mai 1911 
§ 84 Abs. III, V, VII, VIII (GVBl. S. 550). 
37. 
1 Das Ergebnis der nachträglichen Veranlagung und Ausscheidung der Warenhaussteuer 
(Art. 16 Abs. I) ist in einer Nachholungsliste auszuweisen. Diese Liste ist dem Muster 
der Beilage 3 nachzubilden. 
I Alsbald nach Ablauf der Frist für die Beschwerde gegen die nachträgliche Veranlagung 
und Ausscheidung (Art. 12) legt die Gemeindeverwaltung einen Abdruck der Nachholungsliste 
durch Vermittlung der vorgesetzten Staatsaufsichtsbehörden dem Staatsministerium des 
Innern vor. 
§ 38. 
IArt. 17 Abs. I bedroht mit Strafe nur die Nichtbefolgung der besonderen Auf- 
forderung zur Steuererkärung (Art. 9 Abs. II, 14 Abs. IV), nicht auch die Nichtbefolgung 
der öffentlichen Aufforderung (Art. 9 Abs. )). 
II Die Strafbarkeit nach Art. 17 Abs. I wird auch durch eine Erklärung des Inhalts 
ausgeschlossen, daß ein warenhaussteuerpflichtiger Betrieb nicht vorliege. Die Gemeinde- 
verwaltung ist solchenfalls auf Grund des Art. 11 Abs. 1V in der Lage, die maßgebenden 
Verhältnisse aufzuklären. Vgl. dazu Art. 17 Abs. II (unten § 39 Abs. II Ziff. 2). 
39. 
1 Nach Art. 17 Abs. II finden zur Sicherung der Warenhaussteuer die Strafbestimmungen 
des Einkommensteuergesetzes, soweit sie hierher in Betracht kommen, entsprechende Anwendung. 
II Im einzelnen sind hiernach entsprechend anwendbar: 
1. die Vorschriften über die Bestrafung der Steuerhinterziehung (Einkommensteuer- 
gesetz Art. 74), 
Strafbestim- 
mungen. 
Zu Art. 17.
	        
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