Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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I.  Landeskultur-Rentenkommission.
1.

Die  im  Staatsministerium  des  Innern  gebildete  Landeskultur-Rentenkommission  besteht
aus  je  einem  höheren  Beamten  der  Staatsministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der
Finanzen  sowie  aus  einem  Mitgliede  des  Bayerischen  Landwirtschaftsrats.

Die  Mitglieder  werden  von  Uns  ernannt.  Für  jedes  Mitglied  wird  von  Uns  ein
Stellvertreter  bestimmt.

Im  Falle  eines  außerordentlichen  Bedarfs  ist  jedes  der  bezeichneten  Staatsministerien
sowie  der  Bayerische  Landwirtschaftsrat  ermächtigt,  außerordentliche  Stellvertreter  der  Mitglieder
  in  vorübergehender  Weise  zu  bestimmen.

Wir  behalten  Uns  vor,  im  Bedarfsfalle  die  Kommission  durch  weitere  Mitglieder
zu  verstärken.

§  2.

Zur  Beschlußfassung  ist  die  Mitwirkung  von  wenigstens  drei  Mitgliedern  erforderlich.
Bei  Verhinderung  eines  Mitglieds  hat  dessen  Stellvertreter  mitzuwirken.

Die  Beschlüsse  werden  mit  Stimmenmehrheit  gefaßt;  bei  Stimmengleichheit  entscheidet
die  Stimme  des  dem  Staatsministerium  des  Innern  angehörenden  Mitglieds  oder  seines
Stellvertreters.

§  3.

Die  Geschäftsleitung  obliegt  dem  der  Kommission  angehörenden  Beamten  des  Staatsministeriums
  des  Innern  oder  seinem  Stellvertreter.  Von  diesem  werden  auch  die  Ausfertigungen
  der  Beschlüsse  und  der  Verfügungen  der  Kommission  gezeichnet.

Die  Bureaugeschäfte  der  Kommission  werden  im  Staatsministerium  des  Innern  besorgt.

§  4.
Die  Kommission  ist  dem  Staatsministerium  des  Innern  untergeordnet.  Sie  verkehrt
unmittelbar  mit  den  Behörden.
§  5.

Die  Kommission  führt  ein  Dienstsiegel  mit  der  Umschrift  „Königl.  Bayer.  Landeskultur-Rentenkommission“.


II.  Rechtliche  Vertretung  der  Landeskultur-Rentenanstalt.

86.
Die  vechtliche  Bertretung  der  Landeskultur-Rentenanstalt  in  den  Rechtsverhältnissen,
die  zwischen  ihr  und  den  Darlehensnehmern  aus  den  bewilligten  oder  vollzogenen  Darlehen