Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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entbehrliche  landwirtschaftliche  Inventar  veräußern.  Er  darf  auch  solche  Gebäude  abbrechen,
die  für  die  Bewirtschaftung  entbehrlich  sind.  Der  Erlös  aus  solchen  Veränderungen  ist  als
Fideikommißkapital  verzinslich  anzulegen;  Wertpapiere  sind  bei  der  Hinterlegungsstelle  des
Fideikommißgerichts  zu  hinterlegen.

Diese  im  Vorstehenden  nach  ihren  Bestandteilen  und  wesentlichen  Bestimmungen
beschriebene  Stiftung  des  Familienfideikommisses  „Sandersdorf  und  Eggersberg  der  Freiherren
  von  Bassus“  wurde  nach  Durchführung  des  gesetzlichen  Vorverfahrens  auf  Grund
wiederholter  und  näherer  Prüfung  gemäß  §  29  der  VII.  Beilage  zur  Verfassungsurkunde
als  den  gesetzlichen  Bestimmungen  entsprechend  befunden.

Das  Fideikommiß  wird  daher  mit  Vorbehalt  der  Rechte  der  Pflichtteilsberechtigten  auf
den  Pflichtteil  hiermit  bestätigt  und  ist  in  die  Fideikommißmatrikel  einzutragen.  Zugleich
ist  diese  Bestätigungsurkunde  durch  das  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  öffentlich  bekannt
zu  machen.

Nürnberg,  den  17.  Januar  1911.

K.  Oberlanbdesgericht  als  Fibeikommißgericht.

J.  V.
llemm,
K.  Senatspräfident.