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entbehrliche landwirtschaftliche Inventar veräußern. Er darf auch solche Gebäude abbrechen,
die für die Bewirtschaftung entbehrlich sind. Der Erlös aus solchen Veränderungen ist als
Fideikommißkapital verzinslich anzulegen; Wertpapiere sind bei der Hinterlegungsstelle des
Fideikommißgerichts zu hinterlegen.
Diese im Vorstehenden nach ihren Bestandteilen und wesentlichen Bestimmungen
beschriebene Stiftung des Familienfideikommisses „Sandersdorf und Eggersberg der Freiherren
von Bassus“ wurde nach Durchführung des gesetzlichen Vorverfahrens auf Grund
wiederholter und näherer Prüfung gemäß § 29 der VII. Beilage zur Verfassungsurkunde
als den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend befunden.
Das Fideikommiß wird daher mit Vorbehalt der Rechte der Pflichtteilsberechtigten auf
den Pflichtteil hiermit bestätigt und ist in die Fideikommißmatrikel einzutragen. Zugleich
ist diese Bestätigungsurkunde durch das Gesetz= und Verordnungsblatt öffentlich bekannt
zu machen.
Nürnberg, den 17. Januar 1911.
K. Oberlanbdesgericht als Fibeikommißgericht.
J. V.
llemm,
K. Senatspräfident.