Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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2. die Vorschriften über die Bestrafung von Zuwiderhandlungen gegen Aufklärungs-= 
anordnungen der Gemeindeverwaltung (Art. 75 Ziff. 1, 2, 4 mit Art. 34, 
46, 47)0, 
3. die Vorschriften über die Bestrafung von Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen, 
welche die Staatsregierung unter Strafandrohung erlassen hat (Art. 77) 7), 
4. die Vorschriften über die Straflosigkeit im Falle der sog. tätigen Reue, dann 
über die Wiederholung von Strafen nach Art. 75 Ziff. 4 (Art. 78), 
5. die Vorschriften über die Verjährung der Strafverfolgung von strafbaren Hand- 
lungen der in Ziff. 1—3 bezeichneten Art, dann die Vorschrift, daß uneinbringliche 
Geldstrafen in Haft umzuwandeln sind (Art. 80 Abs. III, IV). 
Zu Art. 18. 8 40. 
Art. 18 ist dem Hundeabgabengesetze vom 14. August 1910 Art. 14 nachgebildet. 
Im einzelnen vgl. die Vollzugsanweisung zu diesem vom 13. Juni 1911 §§ 47, 48 
(GVl. S. 924). 
Bu Art. 19. § 41. 
Art. 19 bezeichnet die Gemeinden, in deren Kassen die Geldstrafen fließen. 
Schluß- § 42. 
bestim 
as#ern. 1 Für die Beschwerden gegen die Veranlagung, Ausscheidung, Abschreibung und Nachholung 
nu Art. 20. der Warenhaussteuer ist bereits durch Art. 12, 14, 16 der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. 
II Zu den Streitigkeiten, die nach Art. 20 Verwaltungsrechtssachen sind, gehören dagegen 
z. B. Streitigkeiten über die Person des Steuerschuldners, über die Verjährung des Steuer- 
anspruchs, über Rückvergütungsansprüche, über die Verbindlichkeit zur Entrichtung von 
Verzugszinsen oder von Kosten des Einhebungsverfahrens. In erster Instanz entscheidet 
bei kreisunmittelbaren Städten die Regierung, Kammer des Innern, außerdem das Bezirks- 
amt. In zweiter Instanz entscheidet der Verwaltungsgerichtshof. 
Iu Art. 21. § 43. 
I Art. 21 Abs. I bestimmt, daß die Steuer für den Wanderlagerbetrieb nach dem Gesetz 
über die Besteuerung des Gewerbebetriebs im Umherziehen vom 19. März 1879/20. De- 
zember 1897 Art. 15 (GWVBl. 1897 S. 424) als staatliche Steuer wie bisher fort- 
zuerheben ist, daß aber das Rentamt die Erträgnisse der Wanderlagersteuer an die Gemeinde 
des Betriebsorts abzuliefern hat. 
Zu § 39. 
1) Vgl. oben § 32 Abs. 1I Ziff. 1. 
 
	        
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