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(Seite 2 ff. der Beilage 2.)
Ausjug
aus dem Warenhaunsstenergesetze
vom 14. August 1910 (Gesetz- und Verordnungs--Blatt S. 6097).
Art. 1.
1 Der Warenhaussteuer unterliegen gewerbliche Unternehmungen, deren Geschäftsbetrieb zur gewinnbringenden
Verwertung größerer Betriebsmittel eine außergewöhnliche Ausdehnung hat und durch die Art des Geschäftsverfahrens
von den Grundsätzen und Formen der üblichen Gewerbeausübung wesentlich abweicht.
II Zu den gewerblichen Unternehmungen dieser Art zählen unter den angegebenen Voraussetzungen insbesondere:
1. Warenhäuser, Großmagazine, Großbasare, Abzahlungsgeschäfte, Versteigerungsgeschäfte und Versand-
geschäfte, durch welche Waren, die nach ihrer Beschaffenheit verschiedenen Gattungen angehören oder
als Erzeugnisse verschiedener Gewerbe= oder Handwerkszweige anzusehen sind, in größerem Umfange
mittels Einzelverkaufs in offenen Verkaufsstellen feilgehalten oder im Wege des unmittelbaren Versandes
an die Verbraucher veräußert werden,
2. Gewerbe der in Ziff. 1 bezeichneten Art, in denen der Betriebsumfang durch Haltung einer Mehrzahl von
Verkaufsstellen oder Niederlagen für den Vertrieb der Waren oder Erzeugnisse außergewöhnlich erweitert ist.
III Die Warenhaussteuerpflicht erstreckt sich nicht auf gewerbliche Betriebe rechtsfähiger gemeinnütziger Genossen-
schaften. Nicht als gemeinnützig gelten Genossenschaften, die satzungsgemäß die Einzahlungen der Mitglieder mit
mehr als 5 % verzinsen oder den Mitgliedern im Falle der Auflösung mehr als die Einzahlungen ausantworten.
IV Die Warenhaussteuerpflicht beschränkt sich auf den Gewerbebetrieb, der in Vayern stattfindet.
Art. 2.
1 Warenhaussteuerpflichtig ist derjenige, auf dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird. (Unternehmer.)
II Die Vorschriften der Art. 2 Abs. II, 4, 5 des Gewerbsteuergesetzes 1) finden entsprechende Anwendung.
Art. 5.
1 Die Warenhaussteuer ist nach der Gesamtroheinnahme des warenhaussteuerpflichtigen Gewerbebetriebs (dem
Geschäftsumsatze) zu berechnen.
II Auf die Bemessung des Geschäftsumsatzes finden die Vorschriften der Art. 10 Abs. 1V, 14 Abs. II bis IV
des Einkommensteuergesetzes :) über die Ermittelung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb entsprechende Anwendung.
1. Zu Art. 2 Abs. II.
Gewerbsteuergesetz Art. 2 Abs. II:
„Für das erpachtete Gewerbe gilt der Pächter als der Unternehmer.“
Gewerbsteuergesetz Art. 4:
„I1 Das Gewerbe ist, auch wenn es von mehreren Personen gemeinschaftlich betrieben wird,
Winheitlich als ein einziges Gewerbe zu veranlagen; die Unternehmer gelten als Gesamtschuldner der
euer.
. n Mehrere Gewerbe desselben Unternehmers werden einheitlich wie ein einziges Gewerbe ver-
anlagt.“
Gewerbsteuergesetz Art. 5:
„I Mit dem Gewerbe des Ehemanns ist ein von dessen Ehefrau selbständig betriebenes
Gewerbe ohne Rücksicht auf den ehelichen Güterstand einheitlich zu veranlagen.
II Im Falle einheitlicher Veranlagung gelten die Ehegatten als Gesamtschuldner der Steuer, wenn
nicht nachgewiesen wird, welches Betriebskapital und welcher Ertrag auf das Gewerbe der Chefrau
treffen; in diesem Falle haftet die Ehefrau nur für den hierauf entfallenden Teil der Steuer.
ceb III Die einheitliche Veranlagung hat zu unterbleiben, wenn die Ehegatten dauernd getrennt
eben.“
2. Zu Art. 5 Abs. II.
Einkommensteuergesetz Art. 10 Abs. II—V:
„11 Das steuerbare Jahreseinkommen ist nach dem Stande der Vermögens., Besitz= und Einkommens-
Vrfältnisse am 1. Oktober des dem Steuerjahre vorausgehenden Jahres (Steuervorjahrs) zu ermitteln.
Anderungen, die sich nach diesem Zeitpunkte bis zum Beginne des Steuerjahrs an dem Etande dieser