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II Für die Abgabe der Erklärung durch Vertreter oder Bevollmächtigte gelten die Vorschriften des Art. 14
Abs. II bis IV des Gewerbsteuergesetzes.")
Art. 10.
1 Die Warenhaussteuererklärung ist bei der Gemeindeverwaltung, die für die Veranlagung zuständig ist (Art.7), 5
schriftlich oder zu Protokoll unter der Versicherung abzugeben, daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen
gemacht sind. ·
II Die Warenhaussteuererklärung hat insbesondere die Angabe des Geschäftsumsatzes zu enthalten. Die Staats-
regierung ist ermächtigt für die Warenhaussteuererklärung ein Formular vorzuschreiben.“
Art. 13.
1 Die allgemeine Veranlagung zur Warenhaussteuer erfolgt für ein Rechnungsjahr (Steuerjahr).
II Die hierbei aufgestellten Steuerlisten bilden vorbehaltlich der rechnerischen Prüfung die Einhebungsgrundlage
für das Steuerjahr.
Art. 14.
1 Für warenhaussteuerpflichtige Betriebe, die im Laufe des Steuerjahrs neu entstehen, erfolgt die Steuer-
veranlagung mit Wirkung vom nächsten Monat an.
II Das Gleiche gilt für die Abschreibung erloschener Betriebe.
III Wechselt im Laufe des Steuerjahrs die Person des Unternehmers eines warenhaussteuerpflichtigen Betriebs,
so findet nur eine Namensumschreibung in der Steuerliste statt. Tritt dabei eine Teilung des bisher einheitlich
veranlagten Betriebs unter verschiedene Unternehmer ein, so ist die Warenhaussteuer auf diese mit Wirkung vom
nächsten Monat an entsprechend auszuscheiden.
IV Die Vorschriften der Art. 7 bis 18 finden entsprechende Anwendung. Nähere Bestimmungen, insbesondere
über die Abgabe der Steuererklärung, trifft die Staatsregierung.7)
4. Zu Art. 8 Abs. II.
Gewerdsteuergesetz Art. 14 Abs. II—IV: «
„II Für Personen, die unter elterlicher Gewalt, unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehen, sowie
für kurstische Personen und nicht rechtsfähige Vereine ist die Steuererklärung von deren Vertretern
zugeben.
III Für Personen die durch Abwesenheit oder andere Umstände verhindert sind, die Steuererklärung
selbst abäugeben, kann sie durch Bevollmächtigte abgegeben werden.
IV Die Erfüllung der Steuererklärungspflicht durch einen von mehreren Vertretern oder Bevoll-
mächtigten befreit die übrigen Vertreter oder Bevollmächtigten von dieser Verpflichtung.“
5. Zu Art. 10 Abs. I.
Für die Veranlagung zuständig ist nach Art. 7 die Verwaltung der Gemeinde, in der sich der
Sitz des Unternehmens befindet. Befindet sich dieser außerhalb Bayerns, so ist die Verwaltung der
Gemeinde zuständig, in welcher der Warenhaussteuerpflichtige zur Gewerbsteuer zu veranlagen ist.
6. Zu Art. 10 Abs. II.
schri Die Staatsregierung hat für die Warenhaussteuererklärung das gegenwärtige Formular vor-
geschrieben.
7. Zu Art. 14 Abs. IV.
Die Staatsregierung hat hierzu folgendes vorgeschrieben:
„Beim Wechsel in der Person des Unternehmers (Art. 14 Abs. III) hat der neue Unternehmer
binnen zwei Wochen nach Eintritt des Wechsels der zuständigen Gemeindeverwaltung (vorstehende Fuß-
note 5) schriftlich oder zu Protokoll entsprechende Anzeige zu erstatten. Zuwiderhandlungen werden
an Geld bis zu 150 K bestraft.“