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Anmeldungsverfahren.
8 2.
Die Rentämter erhalten von den während eines Monats im Grundbuche zur Ein—
tragung gelangten Rechtsänderungen (§ 3 A der Ausf.Best. des Bundesrats) durch die
ihnen von den Grundbuchämtern bis spätestens zum 3. des folgenden Monats zu über-
sendenden Umschreibverzeichnisse (§ 18 der Min. Bek. vom 23. Februar 1905 — J.M Bl.
S. 593, F. M. Bl. S. 39) Kenntnis.
Ferner sind die bei den Notaren vorkommenden Fälle der Erhebung der Abgabe auf
Grund der Tarifnummer 11 des Reichsstempelgesetzes (§ 30 Ziff. 1 der Ausf.Best. des
Bundesrats), die von den Notaren beurkundeten Rechtsvorgänge, die der Auflassung und
Eintragung ins Grundbuch nicht bedürfende Fälle des Eigentumsüberganges an Grund-
stücken oder den Ubergang einer Berechtigung zum Gegenstande haben oder zu den im § 5
des Gesetzes bezeichneten Rechtsgeschäften gehören (§ 3C Ziff. 2 der Ausf. Best. des Bundes-
rats), sowie die notariell beurkundeten Abtretungen von Anteilen einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung (§ 30 Ziff. 3 der AusfBest. des Bundesrats) aus den notariellen
Gebührenregistern ersichtlich.
Auf Grund des § 4 Abs. 3, §6 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen des Bundes-
rats wird daher verfügt, daß die Mitteilung von ÜUbereignungsanzeigen durch die Grund-
buchämter (§ 3 A, § 4 Abs. 1, 2 der Ausf. Best. des Bundesrats) nur im Falle der
Ubertragung des Bergwerkseigentums erfolgt, sowie daß Veräußerungsanzeigen durch den
Notar (§ 30C 1 bis 3, § 6 Abs. 1, 2 der AusfBest. des Bundesrats) nur einem Rent-
amte erstattet werden, mit dem der Notar nicht über die Gebühren abrechnet, und das sich
auch nicht am gleichen Sitze, wie der Notar, befindet. Die Grundbuchämter und die Notare
haben jedoch die Vorträge in den Unschreibverzeichnissen und in den Gebührenregistern,
welche sich auf Rechtsvorgänge oder Beurkundungen beziehen, hinsichtlich deren die Anzeige-
pflicht besteht, durch Voransetzung des Buchstaben „Z“ am Rande vor der Spalte 1 kenntlic
zu machen. Außerdem sind im notariellen Gebührenregister in der Spalte 4 der Name,
Stand und Wohnort sowohl des Erwerbers als des Veräußerers anzugeben sowie in der
Spalte 5 die Gemeindebezirke zu bezeichnen, in denen die übereigneten Grundstücke oder
Berechtigungen liegen. Bei Rechtsvorgängen, bei denen es zum Ubergange des Eigentums
der Eintragung in das Grundbuch nicht bedarf, ist ferner in der Spalte 5 des notariellen
Gebührenregisters der S 4 Abs. 1 Halbsatz 2, bei Ubertragungen von Geschäftsanteilen an
Gesellschaften mit beschränkter Haftung der § 3 des Gesetzes anzuführen.
Für andere Behörden oder Beamte als die Notare, insbesondere für die Prozeßgerichte
im Falle des Abschlusses von Prozeßvergleichen, für die Distriktsverwaltungsbehörden im