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am Rande des Umschreibverzeichnisses vor der Spalte 1 durch Beisetzung des
Buchstaben „Z“ gekennzeichnet. Nach der erfolgten UÜbertragung in die Zuwachs-
steuerliste wird im Umschreibverzeichnis unter dem Buchstaben „Z“ die Nummer
der Zuwachssteucrliste vermerkt;
2. aus den monatlichen Gebührenregistern der Notare alle Fälle, bei denen es sich
um die Abtretung von Geschäftsanteilen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung
oder um Eigentums= oder Rechtsübergänge handelt, die der Eintragung im Grund-
buche nicht bedürfen. Diese Fälle sind im notariellen Gebührenregister durch.
Voransetzung des Büchstaben „Z“ vor der Spalte 1 gekennzeichnet; außerdem
ist in der Spalte 5 bei ersteren Fällen der § 3, bei letzteren Fällen der § 4
Abs. 1 Halbsatz 2 angeführt. Nach der Ubertragung wird im Gebührenregister
unter dem Buchstaben „Z“ die Nummer der Zuwachssteuerliste vermerkt;
3. aus den von Notaren oder von anderen Behörden oder Beamten, insbesondere
von Gerichten, Distriktsverwaltungsbehörden erstatteten Veräußerungsanzeigen (§ 6
Abs. 1, 2, § 7 Abs. 1 der Ausf. Best. des Bundesrats) die darin mitgeteilten
Fälle der in der Ziff. 2 bezeichneten Art. Nach erfolgter Übertragung des
Falles in die Zuwachssteuerliste wird die Nummer der Zuwachssteuerliste in der
Veräußerungsanzeige vermerkt und letztere zu den Spezialakten genommen.
87.
Veräußerungsgeschäfte, bei denen es zum Ubergange des Eigentums der Eintragung
im Grundbuche bedarf, sowie sonstige Rechtsgeschäfte der im § 5 des Gesetzes bezeichneten
Art sind in die Zuwachssteuerliste erst dann zu übertragen, wenn seit dem Geschäfts-
abschluß ein Jahr verflossen ist, ohne daß der Ubergang des Eigentums erfolgt ist. Zu
diesem Zwecke haben die Rentämter allmonatlich die Gebührenregister der Notare an der
Hand der grundbuchamtlichen Umschreibverzeichnisse einer Durchsicht zu unterstellen und bei
allen Fällen, bezüglich deren die erfolgte Umschreibung im Grundbuch aus den Unschreib-
verzeichnissen ersichtlich ist, die Nummer der Zuwachssteuerliste unter dem Buchstaben „Z“
am Rande vor der Spalte 1 zu vermerken. Jene Fälle, die nach Umfluß eines Jahres
seit der Beurkundung nicht auf diese Weise ihre Erledigung gefunden haben, sind in die
Zuwachssteuerliste unter Vermerkung der Nummer der letzteren im Gebührenregister zu über-
tragen. In gleicher Weise sind auch die bei den Rentämtern eingelaufenen besonderen Ver-
äußerungsanzeigen über Rechtsgeschäfte der vorerwähnten Art zu behandeln. Auch diese
sind allmonatlich mit den grundbuchamtlichen Umschreibverzeichnissen zu vergleichen. Ergibt
sich, daß die Umschreibung im Grundbuche stattgefunden hat, so ist die Anzeige zu den
Spezialakten zu nehmen. Geschäfte, die innerhalb eines Jahres seit der Beurkundung nicht