Nr. 45. 971
8 14.
Das Veranlagungsverfahren ist in den §§ 18 bis 25 der Ausführungsbestimmungen
des Bundesrats geregelt. Bei der Schwierigkeit der im Veranlagungsverfahren herbeizufüh-
renden Feststellungen ist auf die persönliche Einvernahme der Beteiligten sowie auf münd-
liches Verhandeln mit diesen besonderes Gewicht zu legen. Soweit im Veranlagungsver-
fahren Erklärungen der Beteiligten (Anmeldungen, Zuwachssteuererklärungen, Sondererklärungen)
abzugeben sind, können diese auch zum Protokoll des Rentamts abgegeben werden. Das
Rentamt hat ferner in allen Fällen von den Erwerbs= und Veräußerungsurkunden Einsicht
zu nehmen sowie Abschriften oder wenigstens Auszüge von ihnen zu den Akten zu fertigen.
8 16.
Betrifft der steuerpflichtige Rechtsvorgang steuerpflichtige und steuerfreie Gegenstände
(z. B. beim Verkauf eines Fabrikgebändes mit den Maschinen, beim Verkauf eines land-
wirtschaftlichen Besitztums mit der stehenden Ernte, beim Verkauf eines Waldgrundstücks mit
den darauf stehenden Bäumen) oder betrifft ein steuerpflichtiger Vorgang mehrere steuer-
pflichtige Gegenstände, die für die Zuwachssteuerberechnung gesondert zu behandeln sind
(3. B. Verkauf eines Grundstücks, dessen Teile zu verschiedenen Zeiten erworben wurden),
so sind vom Steuerpflichtigen die Einzelpreise oder -werte anzugeben. Wird die Angabe
unterlassen und auch auf Erfordern des Rentamts binnen einer zu stellenden Frist nicht
nachgeholt, so ist das Rentamt berechtigt, die Ausscheidung auf Grund der ihm zur Ver-
fügung stehenden Unterlagen oder falls solche mangeln, im Wege der Schätzung vorzunehmen.
Das Gleiche gilt, wenn in diesen Fällen die Einzelpreise oder -werte vom Steuerpflichtigen
zur Steuerersparung unrichtig angegeben sind (§ 13 des Gesetzes).
§ 16.
Trägt das Rentamt Bedenken, die Angaben in einer Steuererklärung oder Sonder-
erklärung als richtig anzuerkennen und wird auch durch die dem Stenerpflichtigen nach § 40
des Gesetzes abzufordernde Gegenerklärung eine Beseitigung der Meinungsverschiedenheiten
(Einigung) nicht erzielt, so ist das Rentamt berechtigt, die erforderlichen Ermittelungen
(Sachverständigenschätzungen, sonstige Erhebungen, Ermittelungen auf Grund der Kataster
und dgl.) selbständig vorzunehmen und danach die Stener zu erheben. Dies gilt insbeson-
dere auch für den Fall, daß über den Wert eines Grundstücks oder Grundstücksteils Streit
besteht. Sofern daher eine Einigung nicht zustande kommt, ist das Rentamt befugt, über
den Wert des Grundstücks oder Grundstücksteils selbständig Ermittelungen anzustellen, ins-
besondere eine Schätzung durch Sachverständige herbeizuführen und auf Grund der hiernach
beschafften Unterlagen die Stener zu bemessen.