Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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Ist der Wert eines Grundstücks oder Grundstücksteils aus Anlaß der Erhebung der 
bayerischen Landesgebühren für den in Betracht kommenden Erwerbs= oder Veräußerungs- 
vertrag im Wege des Wertsermittelungsverfahrens nach Art. 42 des Gebührengesetzes 
gerichtlich festgestellt worden, so ist dieser Wert auch bei der Berechnung der Zuwachssteuer 
zu Grunde zu legen, sofern nicht der Steuerpflichtige nachweist, daß der Wert ein anderer war. 
§ 17. 
Vergleiche nach § 23 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats sind vom Steuer- 
pflichtigen sowie vom Rentamtsvorstande, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, 
zu unterzeichnen. 
Läßt bei einem Vergleiche der Unterschied zwischen Erwerbs= und Veräußerungspreis 
ohne Berücksichtigung der anzurechnenden Aufwendungen einen Steuerertrag von mehr als 
2000 & erwarten, so bedarf der Vergleich vor dem Abschlusse der Genehmigung der 
Regierungsfinanzkammer. 
8 18. 
Sobald die erforderlichen Feststellungen gepflogen sind, erfolgt die Berechnung der 
Zuwachssteuer für die Akten sowie die Erlassung und Zustellung des Steuerbescheids (8 24, 
25 der Ausf.Best. des Bundesrats). Die Steuerberechnung ist vor der Erlassung des Steuer- 
bescheids dem Steuerpflichtigen zur Außerung mitzuteilen, wenn die Ermittlungsergebnisse 
von den Angaben des Steuerpflichtigen abweichen und die Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 
des Gesetzes gegeben sind. Die Zustellung des Stenerbescheids erfolgt unter entsprechender 
Anwendung des § 6 der Vollzugsvorschriften vom 25. Januar 1901 zum Gesetz über den 
Verwaltungsgerichtshof vom 8. August 1878 (GWVBl. 1901 S. 41), jedoch hat die Be- 
zeichnung des zuzustellenden Schriftstücks mit „Verwaltungsrechtssache“ in Wegfall zu kommen. 
Gleichzeitig mit der Erlassung des Steuerbescheids hat das Rentamt die festgesetzte 
Zuwachssteuer im Sollbuche (§ 26 der Ausf.Best. des Bundesrats) zu Soll zu stellen. 
Erhebung der Stener, Niederschlagung, Erstattung. 
§ 19. 
Nach Umfluß der im Steuerbescheide für die Entrichtung der Steuer bestimmten Frist 
(§ 43 des Gesetzes), die mindestens einen Monat betragen muß, erfolgt die Einziehung der 
Steuer nach Maßgabe der für die Einhebung und Beitreibung der Staatsgefälle geltenden 
Vorschriften, vorbehaltlich jedoch des § 49 des Gesetzes, wonach, wenn der Pflichtige ein 
Deutscher ist, zum Zwecke der Einziehung der Zuwachssteuer die Zwangsversteigerung eines 
Grundstücks ohne seine Zustimmung nicht zulässig ist. Die Einlegung der Beschwerde, 
der weiteren Beschwerde sowie die Beschreitung des Verwaltungsrechtswegs hat keine auf- 
schiebende Wirkung (§ 45 Abs. 4, § 46 Abs. 2 des Gesetzes).
	        
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