Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

 

eseh  und  HVeruiiumssrgiah

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  60.

München,  den  16.  Oktober  1912.

 

 

 

Inhalt:

(Gesetz  vom  11.  Oktober  1912  über  das  Lotteriespiel.  —  Bekanutmachung  vom  11.  Oktober  1912,  Ernenerungen
der  Meldungen  der  in  den  Bewerberverzcichnissen  der  Behörden  aufgeführten  Militäranwärter  und  Inhaber
des  Anstellungsscheins.  —  Ordens-Verleihung.

 

 

Gesetz  über  das  Lotteriespiel.

Im  Namen  Seiner  Mazjestät  des  Königs.
Luitpold,

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  prinz  von  Gauern,
Negent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrats  mit  Beirat  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,
was  folgt:

Artikel  1.

Wer  in  einer  Lotterie  spielt,  die  in  Bayern  nicht  zugelassen  ist,  wird  mit  Geldstrafe

bis  zu  sechshundert  Mark  bestraft.  Kann  die  Geldstrafe  nicht  beigetrieben  werden,  so  tritt

Haftstrafe  an  ihre  Stelle.
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