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für das
Königreich Bayern.
Nr. 60.
München, den 16. Oktober 1912.
Inhalt:
(Gesetz vom 11. Oktober 1912 über das Lotteriespiel. — Bekanutmachung vom 11. Oktober 1912, Ernenerungen
der Meldungen der in den Bewerberverzcichnissen der Behörden aufgeführten Militäranwärter und Inhaber
des Anstellungsscheins. — Ordens-Verleihung.
Gesetz über das Lotteriespiel.
Im Namen Seiner Mazjestät des Königs.
Luitpold,
von Gottes Gnaden Königlicher prinz von Gauern,
Negent.
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrats mit Beirat und Zustimmung der
Kammer der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen,
was folgt:
Artikel 1.
Wer in einer Lotterie spielt, die in Bayern nicht zugelassen ist, wird mit Geldstrafe
bis zu sechshundert Mark bestraft. Kann die Geldstrafe nicht beigetrieben werden, so tritt
Haftstrafe an ihre Stelle.
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