Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr.  14.  83

Verbrennungsgase  sofort  zu  verlassen,  wenn  die  Benutzung  von  Wasser  nicht  das  sofortige
Löschen  zur  Folge  hat.  Ihre  Kleidungsstücke,  die  bei  der  schnellen  Rettung  etwa  verloren
gehen  könnten,  sind  vom  Unternehmer  gegen  Feuerschaden  zu  versichern;  daß  dies  geschehen,
ist  in  dem  Anschlag  hervorzuheben.

II  In  jedem  Betriebe  muß  entweder  der  Arbeitgeber  oder  eine  sonstige  Person  mit  der
Anstellung  von  Wiederbelebungsversuchen  vermittels  künstlicher  Atmung  vertraut  sein.)

II  Gewerbetreibende,  die  Hausarbeiter  beschäftigen,  haben  diese  bei  der  Übertragung  der
Arbeit  über  deren  Gefahren  schriftlich  zu  unterrichten.

III.  Vorschriften  für  Anlagen  zur  Herstellung  von  Zelluloidwaren,  in  deren  Betriebsräumen
  weniger  als  3  Gehilfen,  Lehrlinge  oder  sonstige  Arbeiter  beschäftigt  und  weniger
als  50  kg  Zelluloid  gleichzeitig  be=  oder  verarbeitet  oder  (einschließlich  des  Rohmaterials,
der  Fertigprodukte  und  des  Abfalls)  aufbewahrt  werden.
§  21.
1  Jeder  Arbeitsraum  muß  mindestens  zwei  Ausgänge  haben,  deren  Türen  nach  außen
aufschlagen.
I1  Die  Arbeitsräume  müssen  auf  jede  Person  mindesteus  10  chm  Luftraum  bieten  und  mit
reichlicher  natürlicher  Lüftung  versehen  sein.
III!  Die  Fußböden  sind  während  der  Arbeitszeit  durch  öfteres  Bespritzen  feucht  zu  halten
und  müssen  täglich  durch  feuchtes  Aufwischen  gereinigt  werden.  "

§  22.
Die  §§  11  (Löscheimer),  12  (Beheizung),  13  (Beleuchtung),  14  (Elektrische  Anlagen),
16  (Schleifen  von  Werkzeugen),  17  (Prägepressen),  18  (Feuer  und  Licht),  19  (Aufbewahrung
von  Material  und  Abfällen),  20  (Anweisung  der  Arbeiter)  finden  Anwendung.

IV.  Vorschriften  für  gewerbliche  Anlagen  anderer  Art,  die  nur  nebenher  Zelluloid  verarbeiten
  und  aufbewahren.
§  23.

1  Auf  Anlagen,  die  als  Rohmaterial,  fertiges  Produkt  und  Abfall  nicht  mehr  als  10  kg
Zelluloid  im  Betrieb  haben,  finden  lediglich  die  §  11  (Löscheimer)  und  18  (Feuer  und  Licht)
Anwendung.

I  Auf  die  übrigen  Anlagen  finden,  je  nachdem  ob  sie  mehr  oder  nicht  mehr  als  50  kg
Zelluloid  gleichzeitig  im  Betrieb  haben,  die  Bestimmungen  unter  II  oder  III  Anwendung.

*)  Anmerkung.  Bei  Vergiftung  durch  Brandgase  ist  die  Anstellung  von  Wiederbelebungsversuchen  und
ihre  Fortsetzung  bis  zum  Erscheinen  des  Arzts  unerläßlich.  In  größeren  Betrieben  empfiehlt  sich  die  Bereitstellung
von  Sauerstoffapparaten.