Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr.  63.  1045

Wuster

für  Wahlen  nach  gebundenen  Listen  zu
88  6  und  B7  Abs.  Ider  Kirchenwahlordnung.

Bekanntmachung,
die  Wachlen  der  ortskirchlichen  Vertretungskörper  für  die  Wahlperiode
betreffenè.

Die  Wahl  der

33  E  Kirchenverwalter  und  ihrer  Ersatzmänner  #
und  ihrer  Ersatzmänner

 

 

in  der
*
Kirchengemeinde.  .m...·...·..  .  findet  nach  gebundenen  Listen  statt.

Es  wird  deshalb  aufgefordert,  Vorschlagslisten  einzureichen.  Die  Einreichung  hat  bei  dem  unterfertigten

  Kirchenverwaltungsvorstande,  Straße,  Hs.-Nr.  in.

zu  erfolgen.

Jede  Vorschlagsliste  muß  mindestens  0n  *)  in  die  Wählerliste  eingetragenen  Personen
  als  Vorschlagenden  eigenhändig  unterschrieben  sein;  der  vollständigen  Namensunterschrift  ist
Stand  oder  Beruf  und  Wohnort  (Straße,  Hausnummer)  anzufügen.

Eine  und  dieselbe  Person  darf  als  Vorschlagender  nur  eine  Vorschlagsliste  unterschreiben.
Zulässig  ist,  daß  jemand  eine  Vorschlagsliste  als  Vorschlagender  unterschreibt,  in  der  er  selbst  vorgeschlagen
  ist.  Die  Vorschlagsliste  soll  *“*  )  wählbare  (KGO.  Art.  44  Abs.  I)  ")  Personen
  enthalten.  Die  Vorschlagsliste  muß  Familien=  und  Vornamen,  Geburtszeit  und  Bekenntnis,
Stand  oder  Beruf  und  Wohnort  (Straße,  Hausnummer),  Staatsangehörigkeit  und  Steuerveranlagung
  (Art  der  direkten  Steuer)  der  Vorgeschlagenen  enthalten.

Die  Vorgeschlagenen  sind  in  erkennbarer  Reihenfolge  aufzuführen,  sie  brauchen  in  die  Wählerliste
nicht  eingetragen  zu  sein.

Der  Vorschlagsliste  ist  die  eigenhändige  schriftliche  Erklärung  eines  jeden  Vorgeschlagenen
beizufügen,  daß  er  der  Aufnahme  in  die  Vorschlagsliste  zustimme.

Nicht  zulässig  ist,  daß  eine  Person  in  derselben  Vorschlagsliste  mehrmals  vorgeschlagen  wird,
wohl  aber  kann  eine  Person  in  mehreren  Vorschlagslisten  vorgeschlagen  werden.  In  solchen  Fällen
hat  die  in  Frage  stehende  Person  jeder  der  verschiedenen  Vorschlagslisten  die  eigenhändige  schriftliche
Erklärung  über  Zustimmung  zur  Aufnahme  beizufügen.  Es  darf  nur  für  unveränderte  Vorschlagslisten
gestimmt  und  es  können  Personen  nicht  gewählt  werden,  die  in  keiner  Vorschlagsliste  vorgeschlagen  sind.

 

*)  Die  einzusetzende  Ziffer  entspricht  in  allen  Fällen  der  Zahl  der  zu  wählenden  Kirchenverwalter  und  Ersatzmänner
  (KWO.  8§§  10  Abs.  I,  37  Abs.  1  Buchst.  b)h.
**)  Einzusetzen  ist  die  Zahl  der  zu  besetzenden  Stellen  (KWO.  8S#§  8  Abs.  I,  37  Abs.  I  Buchstabe  a).

**“)  Wählbar  sind  (vorbehaltlich  der  Art.  19  Abs.  1  Satz  1,  42  Abs.  II,  III,  V.  VI  und  84  Abs.  IV  der
KGO.)  nach  zurückgelegtem  30.  Lebensjahre  die  wahlstimmberechtigten  weltlichen  Bekenntnisgenossen,  die  ständig  im  Kirchengemeindebezirk
  wohnen  (KG#O.  Art.  106  Abs.  IV)  und  denen  nicht  die  Fähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher  Amter  fehlt
oder  durch  besonderen  ordnungsmäßig  veröffentlichten  Ausspruch  des  zuständigen  kirchlichen  Orgaus  die  kirchlichen  Gemeinschaftsrechte
  aberkannt  sind.

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