Full text : Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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eigene  Religion  veraͤndern,  sie  ebendamit,  auch  eine  Abänderung  der  Erziehungs-Religion
  ihrer  Kinder  zu  erkennen  geben.
In  der  Sache  selbst  dürfte  auch  kein  Hinderniß  gegen  eine  solche  Verälnderung
  liegen,  insofern  nicht  behauptet  werden  kann,  daß  mit  einer  Veränderung
  der  Erziehungs-Religion  Zweck  und  Werth  jeder  religidsen  Erziehung
vernichtet  werden.  Da  nun  das  Religions-Edikt.  nicht  bestimmt,  daß  die
Verträge  über  die  Erziehungs-Religion  der  Kinder  aus  gemischten  Ehen  nur
in  Ansehung  derjenigen  Kinder,  welche  erst  nach  Abschließung  solcher  Verträge

natürlichen  Freiheit  von  Eltern  verschiedener  Confession  um  so  weniger  als

positiv  gegeben  angenommen  werden,  als  auch  in  der  Entscheidung  vom

23.  December  18310  eine  auodrückliche  Vorschrift  darüber  nicht  enthalten  ist.

Uebrigens  ist  es  zunächst  Sache  der  Gerichte,  welchen  die  Verträge  über

die  Festsehung  der  Erziehungs-Religion  von  Kindern  aus  gemischten  Ehen

zur.  Bestätigung  vorzulegen  sind,  über  die  Zuläßigkeit  solcher  Verträge  in
Ansehung  bereits  geborner  Kinder  zu  erkennen.

.  2)  Was  unter  den  Unterscheidungsjahren,  deren  das  Religions-Edikt  und  andere
Gesetze  erwähnen,  zu  verstehen  sen?  dieß  bestimmen  allerdings  die  vaterländischen
  Gesee  nicht  ausdrücklich.  Allein,  indem  die  Gesehe  das  Alter  für
die  Consirmation  und  für  die  erstmalige  Theilnahme  am  heiligen  Abendmahle
festseken,  bestimmen  sie  stillschweigend  auch  den  Termin  der  Diekretionsjahre,
insofern  mit  jenen  Handlungen  der  bei  Kindern  durch  die  Taufe  nur  provisorisch
  geschehene  Eintritt  in  die  Kirchengesellschaft  nun  definiriv  erfolgt.
Auch  versteht  das  gemeine  deutsche  protestantische  Kirchenrecht  unter  den
Diskretions-Jahren  kraft  eines  Beschlusses  des  vormaligen  corpus  Evangelicorum
  vom  22.  April  1752  ein  Alter  von  vierzehn  Jahren.  Der  abweichenden

MBestimmung  in  der  Verordnung  wegen  der  Separatisten  vom  27.  December
1805  kann,  da  sie  sich  nur  auf  die  Kinder  von  Separatisten  bezieht,  eine
allgemeine  Anwendbarkeit  nicht  zugestanden  werden.  Es  ist  daher  anzunehmen,
daß  das  Religions-Edikt  unter  den  „Unterscheidungs-Jahren“  ein  Alter  von
vierzehn  Jahren  verstehe.

Insofern  nun  die  Aufnahme  in  den  Laienstand  der  katholischen  Kirche
durch  die  Firmung  und  Zulassung,  zu  den  Sakramenten,  nach  vorheriger  bffent-