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ebenso handeln darüber § 70 des bayrischen Religionsediktes
von 1818 und § 910 der Reichszivilprozeßordnung.
In Staaten, für welche ein
Verzicht des Papstes auf das privilegium fori
der Geistlichen nicht stattgefunden hat, trifft nach
der Zensurenbulle Pius' IX. vom 12. Okt. 1869
(I. 7) der dem Papste speziell vorbehaltene Kirchenbann
jene Gesetzgeber und Obrigkeiten, die den
Richter direkt oder indirekt zwingen, geistliche
Personen vor das weltliche Forum zu ziehen.
Leo XIII. verordnete durch ein Dekret der S. Congr.
Officii vom 23. Jan. 1886 (Acta S. Sedis
XVIII, 416), daß in Gegenden, wo das kirchliche
privilegium fori staatlich nicht anerkannt werde,
wer einen Geistlichen beim weltlichen Gerichte belangen
wolle, dazu die Erlaubnis des Bischofs
einzuholen habe, die ihm dieser, falls er selbst die
Streitenden nicht auszusöhnen vermag, nicht verweigern
soll. Um einen Bischof vor ein weltliches
Gericht zu ziehen, dazu soll der Kläger nach demselben
Dekrete die Erlaubnis des Papstes einholen.
Sonst könnte der Bischof gegen den Zuwiderhandelnden
mit kirchlichen Strafen vorgehen. Es
entspricht durchaus dem Geiste dieses Dekretes,
daß in manchen Diözesen, z. B. in Mainz, Rottenburg,
Freiburg i. Br., Limburg, Fulda, Trier (s.
Archiv für kath. Kirchenrecht LXXXIII 505 , 562;
LXNXVôI IXTVI335fj# gl. Sägmüller,
Kirchenrecht (219091 221), der Geistliche, sowohl
wenner beim weltlichen Gericht klagen will, als auch
wenn er selbst angeklagt worden ist, der geistlichen
Behörde davon Mitteilung machen muß.
4. Das privilegium competentiae.
Dieses gewohnheitsrechtlich entstandene Vorrecht
besteht darin, daß dem Geistlichen, welcher unverschuldeterweise
in Schulden geraten ist, im Falle
der Exekution von seinem Vermögen so viel belassen
werden muß, als er zu seinem standesmäßigen
Lebensunterhalte braucht. Dieses Privilegium
wird, weil es die kanonistische Doktrin
irrtümlicherweise auf das cap. „Odoardus“ 3, X
de solut. 3, 23 zurückführte, auch privilegium
capitis „Odoardus“ genannt (val. Hinschius,
Kirchenrecht I 127 f). Es hat den Zweck, zu verhüten,
daß die Geistlichen auf eine die Würde
ihres Standes verletzende und ihre kirchliche Wirksamkeit
schädigende Weise sich ihren Lebensunterhalt
erwerben müßten. Dieses Privilegium wird
den Geistlichen auch von der Staatsgewalt nach
den für die Staatsdiener erlassenen Bestimmungen
gewährt. Im Deutschen Reiche sind in dieser
Beziehung die 8§ 715 und 749 der Reichszivilprozeßordnung
vom 30. Jan. 1877 maßgebend,
wonach der Zwangsvollstreckung oder Pfändung
nicht unterworfen sind: die für den Geistlichen
zur Ausübung seines Berufes erforderlichen Gegenstände
sowie anständige Kleidung; ein Geldbetrag,
welcher dem der Pfändung nicht unterworfenen
Teile des Diensteinkommens oder der Pension
für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten
Termin der Gehalts= oder Pensionszahlung gleich-Klerus.
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kommt; die Bücher; welche zum Gebrauche des
Geistlichen in der Kirche oder in der Schule bestimmt
sind; das Diensteinkommen des Geistlichen;
die Pension desselben nach seiner Versetzung in
einstweiligen oder dauernden Ruhestand. Wenn
das Diensteinkommen, die Pension oder die sonstigen
Bezüge desselben die Summe von 1500 M
für das Jahr übersteigen, so ist der dritte Teil
des Mehrbetrags der Pfändung bzw. Zwangsvollstreckung
unterworfen. Nach dem österreichischen
Gesetze vom 21. April 1882 88 1, 2 darf von dem
Amtseinkommen der Seelsörger und geistlichen
Pfründner sowie der sonst in öffentlichen Diensten
stehenden Personen nur ein Drittel, und nur, insofern
dasselbe den Betrag von 800 fl. übersteigt,
der gerichtlichen Exekution unterzogen werden.
Desgleichen darf auch von einem Ruhegehalte
nur ein Drittel gerichtlich exequiert werden,
und nur, falls dieser mehr als 500 fl. beträgt.
Dasselbe gilt auch nach §§ 54, 55 und 60 des
ungarischen Gesetzartikels LX vom Jahre 1881.
5. Das privilegium immunitatis. Unter
der immunitas personalis der Geistlichen versteht
man die landesgesetzliche Befreiung derselben
von solchen öffentlichen Leistungen, welche sich mit
der Würde ihres Standes nicht vertragen oder sie
von ihrem geistlichen Berufe abziehen; so namentlich
von den sog. munera sordida (Fronden),
vom Militärdienste, von Übernahme der Kurialund
Munizipalämter, der Vormundschaft und
Kuratel u. dgl. Unter immunitas realis der
Geistlichen ist die Befreiung derselben von öffentlichen
Steuern und Abgaben zu verstehen. Der
den Geistlichen gewährten immunitas realis
(die bezüglichen Gesetze der römischen Kaiser sind
von Grashof im Archiv für kath. Kirchenrecht
XXXVII286 ff angeführt) lag die Erwägung zugrunde,
daß das Vermögen der Geistlichen sowie
das der Kirchen ohnehin zu religiösen und wohltätigen
Zwecken, zum Bau der Kirchen, zur Errichtung
und Erhaltung von Armen= und Krankenhäusern
u. dgl., verwendet wird, daß es sonach unbillig
wäre, dasselbe noch mit andern öffentlichen
Abgaben zu belasten und es insofern der Förderung
jener erhabenen Zwecke zu entziehen (vgl. c. 4. 7,
X. 3, 49; c. 1, 3 in VIto 3, 23; c. 3 in Clem.
3, 13; c. un. in Clem. 3, 17). Gegenwärtig besteht
dieses Privileg, soweit die Staatssteuern in
Betracht kommen, fast in keinem Staate mehr; auch
die in einigen Staaten den Geistlichen noch gewährte
Befreiung von Kommunalsteuern wird voraussichtlich
nicht lange mehr in Geltung bleiben
(über den augenblicklichen Umfang der Steuerfreiheit
geistlicher Personen in Preußen, Bayern,
Württemberg, Baden, Weimar, Anhalt, Mecklenburg
= Schwerin vgl. Friedberg, Kirchenrecht
[* 1503] 159f A. 29). Ebenso sind die Geistlichen,
auch wenn sie sonst von der Gemeindelast
befreit sind, zu den allgemeinen Quartier= und
Naturalleistungen in Frieden und Krieg verpflichtet
(. d. Art. Immunität und Militärwesen).
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