Volltext : Staatslexikon. Dritter Band: Kaperei bis Paßwesen. (3)

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ebenso  handeln  darüber  §  70  des  bayrischen  Religionsediktes
  von  1818  und  §  910  der  Reichszivilprozeßordnung.
  In  Staaten,  für  welche  ein
Verzicht  des  Papstes  auf  das  privilegium  fori
der  Geistlichen  nicht  stattgefunden  hat,  trifft  nach
der  Zensurenbulle  Pius'  IX.  vom  12.  Okt.  1869
(I.  7)  der  dem  Papste  speziell  vorbehaltene  Kirchenbann
  jene  Gesetzgeber  und  Obrigkeiten,  die  den
Richter  direkt  oder  indirekt  zwingen,  geistliche
Personen  vor  das  weltliche  Forum  zu  ziehen.
Leo  XIII.  verordnete  durch  ein  Dekret  der  S.  Congr.
Officii  vom  23.  Jan.  1886  (Acta  S.  Sedis
XVIII,  416),  daß  in  Gegenden,  wo  das  kirchliche
privilegium  fori  staatlich  nicht  anerkannt  werde,
wer  einen  Geistlichen  beim  weltlichen  Gerichte  belangen
  wolle,  dazu  die  Erlaubnis  des  Bischofs
einzuholen  habe,  die  ihm  dieser,  falls  er  selbst  die
Streitenden  nicht  auszusöhnen  vermag,  nicht  verweigern
  soll.  Um  einen  Bischof  vor  ein  weltliches
Gericht  zu  ziehen,  dazu  soll  der  Kläger  nach  demselben
  Dekrete  die  Erlaubnis  des  Papstes  einholen.
Sonst  könnte  der  Bischof  gegen  den  Zuwiderhandelnden
  mit  kirchlichen  Strafen  vorgehen.  Es
entspricht  durchaus  dem  Geiste  dieses  Dekretes,
daß  in  manchen  Diözesen,  z.  B.  in  Mainz,  Rottenburg,
  Freiburg  i.  Br.,  Limburg,  Fulda,  Trier  (s.
Archiv  für  kath.  Kirchenrecht  LXXXIII  505  ,  562;
LXNXVôI  IXTVI335fj#  gl.  Sägmüller,
Kirchenrecht  (219091  221),  der  Geistliche,  sowohl
wenner  beim  weltlichen  Gericht  klagen  will,  als  auch
wenn  er  selbst  angeklagt  worden  ist,  der  geistlichen
Behörde  davon  Mitteilung  machen  muß.

4.  Das  privilegium  competentiae.
Dieses  gewohnheitsrechtlich  entstandene  Vorrecht
besteht  darin,  daß  dem  Geistlichen,  welcher  unverschuldeterweise
  in  Schulden  geraten  ist,  im  Falle
der  Exekution  von  seinem  Vermögen  so  viel  belassen
  werden  muß,  als  er  zu  seinem  standesmäßigen
  Lebensunterhalte  braucht.  Dieses  Privilegium
  wird,  weil  es  die  kanonistische  Doktrin
irrtümlicherweise  auf  das  cap.  „Odoardus“  3,  X
de  solut.  3,  23  zurückführte,  auch  privilegium
capitis  „Odoardus“  genannt  (val.  Hinschius,
Kirchenrecht  I  127  f).  Es  hat  den  Zweck,  zu  verhüten,
  daß  die  Geistlichen  auf  eine  die  Würde
ihres  Standes  verletzende  und  ihre  kirchliche  Wirksamkeit
  schädigende  Weise  sich  ihren  Lebensunterhalt
  erwerben  müßten.  Dieses  Privilegium  wird
den  Geistlichen  auch  von  der  Staatsgewalt  nach
den  für  die  Staatsdiener  erlassenen  Bestimmungen
gewährt.  Im  Deutschen  Reiche  sind  in  dieser
Beziehung  die  8§  715  und  749  der  Reichszivilprozeßordnung
  vom  30.  Jan.  1877  maßgebend,
wonach  der  Zwangsvollstreckung  oder  Pfändung
nicht  unterworfen  sind:  die  für  den  Geistlichen
zur  Ausübung  seines  Berufes  erforderlichen  Gegenstände
  sowie  anständige  Kleidung;  ein  Geldbetrag,
welcher  dem  der  Pfändung  nicht  unterworfenen
Teile  des  Diensteinkommens  oder  der  Pension
für  die  Zeit  von  der  Pfändung  bis  zum  nächsten
Termin  der  Gehalts=  oder  Pensionszahlung  gleich-Klerus.



 

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kommt;  die  Bücher;  welche  zum  Gebrauche  des
Geistlichen  in  der  Kirche  oder  in  der  Schule  bestimmt
  sind;  das  Diensteinkommen  des  Geistlichen;
die  Pension  desselben  nach  seiner  Versetzung  in
einstweiligen  oder  dauernden  Ruhestand.  Wenn
das  Diensteinkommen,  die  Pension  oder  die  sonstigen
  Bezüge  desselben  die  Summe  von  1500  M
für  das  Jahr  übersteigen,  so  ist  der  dritte  Teil
des  Mehrbetrags  der  Pfändung  bzw.  Zwangsvollstreckung
  unterworfen.  Nach  dem  österreichischen
Gesetze  vom  21.  April  1882  88  1,  2  darf  von  dem
Amtseinkommen  der  Seelsörger  und  geistlichen
Pfründner  sowie  der  sonst  in  öffentlichen  Diensten
stehenden  Personen  nur  ein  Drittel,  und  nur,  insofern
  dasselbe  den  Betrag  von  800  fl.  übersteigt,
  der  gerichtlichen  Exekution  unterzogen  werden.
  Desgleichen  darf  auch  von  einem  Ruhegehalte
  nur  ein  Drittel  gerichtlich  exequiert  werden,
und  nur,  falls  dieser  mehr  als  500  fl.  beträgt.
Dasselbe  gilt  auch  nach  §§  54,  55  und  60  des
ungarischen  Gesetzartikels  LX  vom  Jahre  1881.

5.  Das  privilegium  immunitatis.  Unter
der  immunitas  personalis  der  Geistlichen  versteht
  man  die  landesgesetzliche  Befreiung  derselben
von  solchen  öffentlichen  Leistungen,  welche  sich  mit
der  Würde  ihres  Standes  nicht  vertragen  oder  sie
von  ihrem  geistlichen  Berufe  abziehen;  so  namentlich
  von  den  sog.  munera  sordida  (Fronden),
vom  Militärdienste,  von  Übernahme  der  Kurialund
  Munizipalämter,  der  Vormundschaft  und
Kuratel  u.  dgl.  Unter  immunitas  realis  der
Geistlichen  ist  die  Befreiung  derselben  von  öffentlichen
  Steuern  und  Abgaben  zu  verstehen.  Der
den  Geistlichen  gewährten  immunitas  realis
(die  bezüglichen  Gesetze  der  römischen  Kaiser  sind
von  Grashof  im  Archiv  für  kath.  Kirchenrecht
XXXVII286  ff  angeführt)  lag  die  Erwägung  zugrunde,
  daß  das  Vermögen  der  Geistlichen  sowie
das  der  Kirchen  ohnehin  zu  religiösen  und  wohltätigen
  Zwecken,  zum  Bau  der  Kirchen,  zur  Errichtung
  und  Erhaltung  von  Armen=  und  Krankenhäusern
  u.  dgl.,  verwendet  wird,  daß  es  sonach  unbillig
  wäre,  dasselbe  noch  mit  andern  öffentlichen
Abgaben  zu  belasten  und  es  insofern  der  Förderung
jener  erhabenen  Zwecke  zu  entziehen  (vgl.  c.  4.  7,
X.  3,  49;  c.  1,  3  in  VIto  3,  23;  c.  3  in  Clem.
3,  13;  c.  un.  in  Clem.  3,  17).  Gegenwärtig  besteht
  dieses  Privileg,  soweit  die  Staatssteuern  in
Betracht  kommen,  fast  in  keinem  Staate  mehr;  auch
die  in  einigen  Staaten  den  Geistlichen  noch  gewährte
  Befreiung  von  Kommunalsteuern  wird  voraussichtlich
  nicht  lange  mehr  in  Geltung  bleiben
(über  den  augenblicklichen  Umfang  der  Steuerfreiheit
  geistlicher  Personen  in  Preußen,  Bayern,
Württemberg,  Baden,  Weimar,  Anhalt,  Mecklenburg
  =  Schwerin  vgl.  Friedberg,  Kirchenrecht
[*  1503]  159f  A.  29).  Ebenso  sind  die  Geistlichen,
  auch  wenn  sie  sonst  von  der  Gemeindelast
befreit  sind,  zu  den  allgemeinen  Quartier=  und
Naturalleistungen  in  Frieden  und  Krieg  verpflichtet
  (.  d.  Art.  Immunität  und  Militärwesen).

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