100 Konkurs bei Gütergemeilnschasft.
Gütergemeinschaft und gemeinsamer Haftung für alle
Schulden ist es nicht möglich, daß ein Ehegatte zahlungsunfähig
ist und der andere zahlungsfähig; vielmehr
muß die Zahlungsunfähigkeit eines Ehegatten die Zahlungsunfähigkeit
des anderen einschließen.
Vom Standpunkte des materiellen Rechts aus betrachtet,
erscheint aber die Eröffnung eines einheitlichen
Konkursverfahrens über das Vermögen der in allgemeiner
Gütergemeinschaft lebenden Ehelente korrekter als die
Eröffnung des Konkurses gegen den Ehemann allein.
Mag man das Recht der Ehegatten an dem Gesammtvermögen
als Miteigenthum im römischrechtlichen Sinn
oder als deutschrechtliches Ges thandverhältniß konstruiren,
immer sind beide Eheleute gemeinsam die Subjekte
des gemeinschaftlichen Vermögens und die Schuldner
der Gläubiger, denen dieses Vermögen haftet. Wird der
Konkurs gegen den Ehemann allein eröffnet und in diesem
Konkurse das gemeinschaftliche Vermögen zur Befriedigung
der Gläubiger verwendet, so wird die Mitberechtigung
der Frau an diesem Vermögen vollständig
ignorirt. Die Ehefrau hat, da sie formell nicht Gemeinschuldnerin
ist, in dem Konkurse des Mannes keine
Rechte. Sie kann gegen die Liquidationen keinen Widerspruch
erheben, ist machtlos gegenüber dem Zwangsvergleiche
und der Schlußrechnung des Verwalters. Sie
wird überhaupt ganz bei Seite geschoben, wie wenn das
Vermögen allein dem Manne gehörte, während sie doch
für die ungedeckten Gemeinschaftsschulden nach dem Konkurse
haftbar bleibt. Das widerstreitet meines Erachtens
dem materiellen Rechte, das die Ehefrau als mitberechtigt
und mitverpflichtet neben dem Manne anerkennt.
Diesem Rechtszustande entsprechend muß vielmehr die
Ehefrau bei dem sich gegen das Gesammtvermögen richtenden
Exekutionsverfahren und daher auch bei einem
Konkurse, in dem dieses Vermögen Gegenstand der Vollstreckung
ist, als Betheiligte behandelt werden, und das