Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LVIII. Band. (58)

100  Konkurs  bei  Gütergemeilnschasft.

Gütergemeinschaft  und  gemeinsamer  Haftung  für  alle
Schulden  ist  es  nicht  möglich,  daß  ein  Ehegatte  zahlungsunfähig
  ist  und  der  andere  zahlungsfähig;  vielmehr
muß  die  Zahlungsunfähigkeit  eines  Ehegatten  die  Zahlungsunfähigkeit
  des  anderen  einschließen.

Vom  Standpunkte  des  materiellen  Rechts  aus  betrachtet,
  erscheint  aber  die  Eröffnung  eines  einheitlichen
Konkursverfahrens  über  das  Vermögen  der  in  allgemeiner
  Gütergemeinschaft  lebenden  Ehelente  korrekter  als  die
Eröffnung  des  Konkurses  gegen  den  Ehemann  allein.
Mag  man  das  Recht  der  Ehegatten  an  dem  Gesammtvermögen
  als  Miteigenthum  im  römischrechtlichen  Sinn
oder  als  deutschrechtliches  Ges  thandverhältniß  konstruiren,
  immer  sind  beide  Eheleute  gemeinsam  die  Subjekte
  des  gemeinschaftlichen  Vermögens  und  die  Schuldner
der  Gläubiger,  denen  dieses  Vermögen  haftet.  Wird  der
Konkurs  gegen  den  Ehemann  allein  eröffnet  und  in  diesem
  Konkurse  das  gemeinschaftliche  Vermögen  zur  Befriedigung
  der  Gläubiger  verwendet,  so  wird  die  Mitberechtigung
  der  Frau  an  diesem  Vermögen  vollständig
ignorirt.  Die  Ehefrau  hat,  da  sie  formell  nicht  Gemeinschuldnerin
  ist,  in  dem  Konkurse  des  Mannes  keine
Rechte.  Sie  kann  gegen  die  Liquidationen  keinen  Widerspruch
  erheben,  ist  machtlos  gegenüber  dem  Zwangsvergleiche
  und  der  Schlußrechnung  des  Verwalters.  Sie
wird  überhaupt  ganz  bei  Seite  geschoben,  wie  wenn  das
Vermögen  allein  dem  Manne  gehörte,  während  sie  doch
für  die  ungedeckten  Gemeinschaftsschulden  nach  dem  Konkurse
  haftbar  bleibt.  Das  widerstreitet  meines  Erachtens
dem  materiellen  Rechte,  das  die  Ehefrau  als  mitberechtigt
  und  mitverpflichtet  neben  dem  Manne  anerkennt.
Diesem  Rechtszustande  entsprechend  muß  vielmehr  die
Ehefrau  bei  dem  sich  gegen  das  Gesammtvermögen  richtenden
  Exekutionsverfahren  und  daher  auch  bei  einem
Konkurse,  in  dem  dieses  Vermögen  Gegenstand  der  Vollstreckung
  ist,  als  Betheiligte  behandelt  werden,  und  das