Full text : Der Preußische Staat.

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nung  der  Städte  von  1515,  Kammergerichtsordnung  von  1516  u.  a.,
wurden  von  den  folgenden  Regenten  wiederholt  revidirt.  Unter  Johann
Georg  erschienen  1594  eine  neue  vom  Kanzler  Lamprecht  Diestelmeler
(1  1588)  und  dessen  Sohn  und  Nachfotger  Christian  Diestelmeier
bearbeitete  Kammergerichts=  und  Landesordnung  112),  welche  zwar  nicht
publicirt  wurden,  auf  die  Rechtsentwickelung  jedoch  bedeutenden  Einfluß
  übten.  Nach  wiederholten  neuen  Entwürfen  ward  erst  im  Jahre
1709  die  Kammecgerichtsordnung  publicirt  113).  Dazu  kam  am  8.  Juli
1717  eine  Criminalordnung  1141),  eine  Vormundschaftsordnung  den
23.  September  1718  118),  ein  allgemeines  Wechselrecht  den  25.  September
  1724  116)  und  viele  andere  Verordnungen.  Eine  Zusammenstellung
  derselben  als  Provinzialrecht  wurde  wiederholt  begonnen  (1728,
17491.  1798),  erst  seit  1827  aber  dem  Abschlusse  näher  gebracht.  So
erschien:  das  jetzt  bestehende  Provinzialrecht  der  Kurmark
Brandenburg  von  Carl  Scholt,  Berlin  1834  in  2  Abthellungen,
  das  Provinzialreche  der  Altmark  nach  seinem  Standpunkte
  im  Jahre  1835,  von  A.  W.  Götze,  Magdeburg  1836,  in
2  Theilen,  und  das  jetzt  bestehende  Drovinzialreche  der  Neumark
  von  W.  v.  Kunow,  Berlin  1836,  in  2  Abeheilungen;
sämmtlich  sehr  gründlich  ausgearbeitete  Entwürfe  nebst  Motiven.  Die
in  den  Jahren  1836  bis  1839  darüber  gehaltenen  Berathungen  wurden
besonders  gedruckt  117)  und  darauf  vom  Justizministerium  für  die  Gesetzrevision
  neue  Entwürfe  abgefaßt.  Der  Berlin  1841  in  4.  erschienene
revidirte  Entwurf  nebst  Motiven  behandelt  in  drei  Theilen  I.  das
Civilrecht,  1)  das  Sachen=  und  Vertragsrecht,  2)  das  Familien=  und
Erbrechtz  II.  das  Lehenrecht;  III.  das  Kirchen=  und  Schulrecht.  Die
folgenden  Landtage  haben  ihre  Berathung  auf  einen  Theil  dieser  Entwürfe
  mit  erstreckt  und  sich  gegen  eine  vollständige  Codification  erklärt.
Hiernach  erscheinen  alle  diese  Vorarbeiten  für  die  Praxis  zwar  als  Anhalt,
  aber  nicht  als  Gesetzz  doch  sind  einzelne  Materien  bereits  auf
Grund  jener  Entwürfe  durch  besondere  Verordnungen  näher  geregelt
worden.  So  wegen  des  Gnadenjahres  durch  Circulare  vom  6.  Januar
1844  118),  wegen  der  Vermögensverwaltung  der  Kicchen,  Pfarren  und

Bb.  I,  S.  5  flg.  Hevdemann,  die  Elemente  der  Joachimischen  Constitution
von  1327.  Berlin  1841.

112)  Beide  sind  gedruckt  in  Mytius  C.  C.  M.  Tom.  VI.  Abth.  III,  S.
1  flg.,  98  flg.

113)  C.  C.  M.  T.  II.  ur.  119.

114)  C.  C.  M.  T.  II.  Abth.  III.  Nr.  32.

118)  C.  C.  M.  T.  H.  Anhang  Nr.  32,  bestätigt  den  9.  März  und  13.  Juli
1798,  sowie  d.  6.  Dec.  1790.  (N.  C.  C.  T.  IX.  S.  2500.  T.  X.  S.  1807.1911  flg.)

116)  C.  C.  M.  T.  II.  Anhang  Nr.  43.

117)  Einen  vollständigen  Nachweis  der  Titel  sindet  man  bei  v.  Kamptz
actenmäßige  Darstellung  &.  43,  S.  145.

118)  S.  Revidirter  Entwurf  Th.  III,  ö.  124.  Motive  S.  32,  und  das
Circulare  von  1844  im  Ministerialblatt  des  Innern  d.  J.  S.  29.