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nung der Städte von 1515, Kammergerichtsordnung von 1516 u. a.,
wurden von den folgenden Regenten wiederholt revidirt. Unter Johann
Georg erschienen 1594 eine neue vom Kanzler Lamprecht Diestelmeler
(1 1588) und dessen Sohn und Nachfotger Christian Diestelmeier
bearbeitete Kammergerichts= und Landesordnung 112), welche zwar nicht
publicirt wurden, auf die Rechtsentwickelung jedoch bedeutenden Einfluß
übten. Nach wiederholten neuen Entwürfen ward erst im Jahre
1709 die Kammecgerichtsordnung publicirt 113). Dazu kam am 8. Juli
1717 eine Criminalordnung 1141), eine Vormundschaftsordnung den
23. September 1718 118), ein allgemeines Wechselrecht den 25. September
1724 116) und viele andere Verordnungen. Eine Zusammenstellung
derselben als Provinzialrecht wurde wiederholt begonnen (1728,
17491. 1798), erst seit 1827 aber dem Abschlusse näher gebracht. So
erschien: das jetzt bestehende Provinzialrecht der Kurmark
Brandenburg von Carl Scholt, Berlin 1834 in 2 Abthellungen,
das Provinzialreche der Altmark nach seinem Standpunkte
im Jahre 1835, von A. W. Götze, Magdeburg 1836, in
2 Theilen, und das jetzt bestehende Drovinzialreche der Neumark
von W. v. Kunow, Berlin 1836, in 2 Abeheilungen;
sämmtlich sehr gründlich ausgearbeitete Entwürfe nebst Motiven. Die
in den Jahren 1836 bis 1839 darüber gehaltenen Berathungen wurden
besonders gedruckt 117) und darauf vom Justizministerium für die Gesetzrevision
neue Entwürfe abgefaßt. Der Berlin 1841 in 4. erschienene
revidirte Entwurf nebst Motiven behandelt in drei Theilen I. das
Civilrecht, 1) das Sachen= und Vertragsrecht, 2) das Familien= und
Erbrechtz II. das Lehenrecht; III. das Kirchen= und Schulrecht. Die
folgenden Landtage haben ihre Berathung auf einen Theil dieser Entwürfe
mit erstreckt und sich gegen eine vollständige Codification erklärt.
Hiernach erscheinen alle diese Vorarbeiten für die Praxis zwar als Anhalt,
aber nicht als Gesetzz doch sind einzelne Materien bereits auf
Grund jener Entwürfe durch besondere Verordnungen näher geregelt
worden. So wegen des Gnadenjahres durch Circulare vom 6. Januar
1844 118), wegen der Vermögensverwaltung der Kicchen, Pfarren und
Bb. I, S. 5 flg. Hevdemann, die Elemente der Joachimischen Constitution
von 1327. Berlin 1841.
112) Beide sind gedruckt in Mytius C. C. M. Tom. VI. Abth. III, S.
1 flg., 98 flg.
113) C. C. M. T. II. ur. 119.
114) C. C. M. T. II. Abth. III. Nr. 32.
118) C. C. M. T. H. Anhang Nr. 32, bestätigt den 9. März und 13. Juli
1798, sowie d. 6. Dec. 1790. (N. C. C. T. IX. S. 2500. T. X. S. 1807.1911 flg.)
116) C. C. M. T. II. Anhang Nr. 43.
117) Einen vollständigen Nachweis der Titel sindet man bei v. Kamptz
actenmäßige Darstellung &. 43, S. 145.
118) S. Revidirter Entwurf Th. III, ö. 124. Motive S. 32, und das
Circulare von 1844 im Ministerialblatt des Innern d. J. S. 29.