Nr. 19. 157
Zur Tarifnummer 3·A und zu den 8§§ 8 bis 10 des Gesetzes.
8 24.
(1) Die in Tarifnummer 3A bezeichnete Stempelabgabe ist zu entrichten, bevor die
Gewinnanteilschein- und Zinsbogen von inländischen Wertpapieren ausgegeben werden, bei
ausländischen Wertpapieren, bevor die Ausgabe der Gewinnanteilschein- und Zinsbogen im
Inland erfolgt.
(2) Bei der ersten Ausgabe ausländischer Wertpapiere gelten die zugehörigen Gewinnanteilschein=
und Zinsbogen als im Ausland ausgegeben, wenn die Papiere an einem Orte
des Auslandes ausgestellt sind; liegt der Ausstellungsort im Inland, so gelten die Bogen
im Zweifel als im Inland ausgegeben. Werden die Bogen zur Erneuerung abgelaufener
Gewinnanteilschein= und Zinsbogen ausgereicht, so gelten sie nur dann als im Inland ausgegeben,
wenn sie daselbst von dem Aussteller oder dessen mit der Ausgabe beauftragten
Vertreter unmittelbar an den Bezugsberechtigten oder dessen Beauftragten ausgehändigt werden.
8 26.
Auf die Nichterfüllung der Steuerpflicht sind die Strafvorschriften des 82 Abs. 1,2,
auf die gesamtschuldnerische Haftung für die Abgabe im Falle der Nichterfüllung der Steuerpflicht
die Vorschrift des § 2 Abs. 3 des Gesetzes entsprechend anzuwenden.
8 26.
Die dem Reichsstempel unterworfenen Gewinnanteilschein- und Zinsbogen sowie die zu
solchen Bogen gehörigen Gewinnanteilscheine und Zinsscheine unterliegen in den einzelnen
Bundesstaaten keiner weiteren Stempelabgabe (Taxe, Sportel usw.). Auch ist von den auf
die Gewinnanteilscheine oder Zinsscheine selbst gesetzten Ubertragungsvermerken (Indossamenten,
Zessionen usw.) eine Abgabe nicht zu entrichten.
§ 27.
Gewinnanteilschein= und Zinsbogen, welche lediglich zum Zwecke des Umtausches, d. h.
zur Erneuerung der Urkunde ohne Veränderung des ursprünglichen Rechtsverhältnisses, ausgestellt
worden sind, bleiben steuerfrei, wenn die zum Umtausch gelangenden Bogen ordnungsmäßig
versteuert oder steuerfrei sind und den im § 28 Abs. 3 bezeichneten Kontrollvorschriften
genügt ist.
§ 28.
(1) Werden ohne eine Erneuerung der Wertpapierurkunde die neuen Gewinnanteilscheinund
Zinsbogen zur Erneuerung von noch nicht abgelaufenen Bogen ausgegeben, so ist die
13. Versteuerung
von Gewinnanteilschein-
Zinsbogen.