Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr.  19.  157

Zur  Tarifnummer  3·A  und  zu  den  8§§  8  bis  10  des  Gesetzes.
8  24.

(1)  Die  in  Tarifnummer  3A  bezeichnete  Stempelabgabe  ist  zu  entrichten,  bevor  die
Gewinnanteilschein-  und  Zinsbogen  von  inländischen  Wertpapieren  ausgegeben  werden,  bei
ausländischen  Wertpapieren,  bevor  die  Ausgabe  der  Gewinnanteilschein-  und  Zinsbogen  im
Inland  erfolgt.

(2)  Bei  der  ersten  Ausgabe  ausländischer  Wertpapiere  gelten  die  zugehörigen  Gewinnanteilschein=
  und  Zinsbogen  als  im  Ausland  ausgegeben,  wenn  die  Papiere  an  einem  Orte
des  Auslandes  ausgestellt  sind;  liegt  der  Ausstellungsort  im  Inland,  so  gelten  die  Bogen
im  Zweifel  als  im  Inland  ausgegeben.  Werden  die  Bogen  zur  Erneuerung  abgelaufener
Gewinnanteilschein=  und  Zinsbogen  ausgereicht,  so  gelten  sie  nur  dann  als  im  Inland  ausgegeben,
  wenn  sie  daselbst  von  dem  Aussteller  oder  dessen  mit  der  Ausgabe  beauftragten
Vertreter  unmittelbar  an  den  Bezugsberechtigten  oder  dessen  Beauftragten  ausgehändigt  werden.

8  26.

Auf  die  Nichterfüllung  der  Steuerpflicht  sind  die  Strafvorschriften  des  82  Abs.  1,2,
auf  die  gesamtschuldnerische  Haftung  für  die  Abgabe  im  Falle  der  Nichterfüllung  der  Steuerpflicht
  die  Vorschrift  des  §  2  Abs.  3  des  Gesetzes  entsprechend  anzuwenden.

8  26.

Die  dem  Reichsstempel  unterworfenen  Gewinnanteilschein-  und  Zinsbogen  sowie  die  zu
solchen  Bogen  gehörigen  Gewinnanteilscheine  und  Zinsscheine  unterliegen  in  den  einzelnen
Bundesstaaten  keiner  weiteren  Stempelabgabe  (Taxe,  Sportel  usw.).  Auch  ist  von  den  auf

die  Gewinnanteilscheine  oder  Zinsscheine  selbst  gesetzten  Ubertragungsvermerken  (Indossamenten,
Zessionen  usw.)  eine  Abgabe  nicht  zu  entrichten.

§  27.

Gewinnanteilschein=  und  Zinsbogen,  welche  lediglich  zum  Zwecke  des  Umtausches,  d.  h.
zur  Erneuerung  der  Urkunde  ohne  Veränderung  des  ursprünglichen  Rechtsverhältnisses,  ausgestellt
  worden  sind,  bleiben  steuerfrei,  wenn  die  zum  Umtausch  gelangenden  Bogen  ordnungsmäßig
  versteuert  oder  steuerfrei  sind  und  den  im  §  28  Abs.  3  bezeichneten  Kontrollvorschriften
genügt  ist.

§  28.

(1)  Werden  ohne  eine  Erneuerung  der  Wertpapierurkunde  die  neuen  Gewinnanteilscheinund

  Zinsbogen  zur  Erneuerung  von  noch  nicht  abgelaufenen  Bogen  ausgegeben,  so  ist  die

13.  Versteuerung

von  Gewinnanteilschein-


Zinsbogen.