Contents : Blätter für Rechtsanwendung. XLVIII. Band. (48)

238  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

Aufgabe  erschöpft  ist,  nicht  aus  Bequemlichkeit  oder
aus  irgend  welchem  andern  Grunde  auf  Abs.  3  übergehen,
  einfach  bestätigen,  daß  andere  Behelfe  nicht
vorgelegen  seien,  und  es  den  Betheiligten  überlassen,
was  sie  mit  der  Urkunde  machen,  ob  sie  darauf  nach
Bedarf  ihre  weiteren  Maßnahmen  gründen  wollen
oder  nicht.  Vorliegenden  Falles  aber  hat  der  Beklagte
  diese  Pflicht  ausser  Acht  gelassen;  er  hat  zur
Herstellung  der  Identität  der  vor  ihm  handelnden
Personen  seine  Kenntniß  der  betreffenden  örtlichen
und  persönlichen  Verhältnisse  nicht  verwerthet;  er  hat
zwar  von  den  angeblichen  Eheleuten  D.  die  Beibringung
  zweier  Zeugen  verlangt,  als  aber  der  angebliche
  D.  mit  dem  herbeigeführten  J.  erschienen
war,  hat  er,  ohne  einen  weiteren  Zeugen  zu  verlangen,
  sich  daran  genügen  lassen.  Der  Beklagte
hat  aber  auch  noch  dazu  den  einen  dargestellten
Identitätszeugen  nicht  nach  dem  Stande  des  angeblichen
  D.  gefragt,  und  auf  die  an  den  J.  gerichtete
Frage,  ob  dieser  auch  des  D.  Frau  kenne,  hat  er
von  diesem  eine  Antwort  erhalten,  bei  welcher  er
sich  nicht  hat  beruhigen  dürfen.  Nach  solchen  thatsächlichen
  Feststellungen  und  den  im  angegriffenen
Urtheile  daran  geknüpften  Erwägungen  ist  zu  erachten,
  daß  Beklagter  in  nicht  zu  entschuldigender  Weise
mit  ihm  unbekannten  Personen  auf  Grund  eines
ungenügenden  Identitätszeichnisses  verhandelt  habe,
daß  er  in  dieser  Bezlehung  seinen  ihm  als  Notar  nach
Not.-Ges.  Art.  62  obliegenden  Amtspflichten  nicht
nachgekommen,  und  für  den  durch  diese  Alchterfüllung
  seiner  Pflichten  verursachten  Schaden  haftbar
  sei.  s

Is)  Die  Frage,  ob  die  von  einem  Notar  unter
thatsächlich  festgestellten  Umständen  vorgenommene
Handlung  für  eine  Amtshandlung  zu  erachten  sei,  muß
der  richterlichen  Beurtheilung  unterbreitet  werden.
Wenn  daher  der  Berufungsrichter  zu  der  Ueberzeug-