238 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
Aufgabe erschöpft ist, nicht aus Bequemlichkeit oder
aus irgend welchem andern Grunde auf Abs. 3 übergehen,
einfach bestätigen, daß andere Behelfe nicht
vorgelegen seien, und es den Betheiligten überlassen,
was sie mit der Urkunde machen, ob sie darauf nach
Bedarf ihre weiteren Maßnahmen gründen wollen
oder nicht. Vorliegenden Falles aber hat der Beklagte
diese Pflicht ausser Acht gelassen; er hat zur
Herstellung der Identität der vor ihm handelnden
Personen seine Kenntniß der betreffenden örtlichen
und persönlichen Verhältnisse nicht verwerthet; er hat
zwar von den angeblichen Eheleuten D. die Beibringung
zweier Zeugen verlangt, als aber der angebliche
D. mit dem herbeigeführten J. erschienen
war, hat er, ohne einen weiteren Zeugen zu verlangen,
sich daran genügen lassen. Der Beklagte
hat aber auch noch dazu den einen dargestellten
Identitätszeugen nicht nach dem Stande des angeblichen
D. gefragt, und auf die an den J. gerichtete
Frage, ob dieser auch des D. Frau kenne, hat er
von diesem eine Antwort erhalten, bei welcher er
sich nicht hat beruhigen dürfen. Nach solchen thatsächlichen
Feststellungen und den im angegriffenen
Urtheile daran geknüpften Erwägungen ist zu erachten,
daß Beklagter in nicht zu entschuldigender Weise
mit ihm unbekannten Personen auf Grund eines
ungenügenden Identitätszeichnisses verhandelt habe,
daß er in dieser Bezlehung seinen ihm als Notar nach
Not.-Ges. Art. 62 obliegenden Amtspflichten nicht
nachgekommen, und für den durch diese Alchterfüllung
seiner Pflichten verursachten Schaden haftbar
sei. s
Is) Die Frage, ob die von einem Notar unter
thatsächlich festgestellten Umständen vorgenommene
Handlung für eine Amtshandlung zu erachten sei, muß
der richterlichen Beurtheilung unterbreitet werden.
Wenn daher der Berufungsrichter zu der Ueberzeug-