Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr.  19.  209

8  168.

Die  Stempelbogen  sind  mit  den  zu  versteuernden  Urkunden  durch  Zusammenheften  und  5.  Verwendung
Einsiegeln  der  Fadenenden  in  der  Weise  zu  verbinden,  wie  dies  bei  der  Besiegelung  gericht-  s
licher  Urkunden  geschieht.  Ferner  sind  die  Stempelbogen  mit  einem  Entwertungsvermerke  Stempelzu
  versehen,  der  die  Bezeichnung  des  beurkundeten  Geschäfts,  den  Tag  der  Urkunde  sowie  bogen.

die  Namen  der  Urkundenaussteller  enthält,  z.  B.:

Entwertet  zu  dem  am  1.  Oktober  1912  zwischen  dem
.........................................................  ..zu.-....
undbemzu-......................·..·.
geschlossenen  Kaufvertrag  über  das  Grundstück

Berlin,  den  8.  Oktober  eintausendneunhundertzwölf.

Amtsstelle.
Amtsstempel.  Unterschrift.

159.

(1)  Sofern  eine  Verwendung  von  Stempelzeichen  nicht  stattfindet,  ist  der  Betrag  der  6.  Erhebung
Abgabe  und  deren  Entrichtung  von  den  zur  Festsetzung  und  Entgegennahme  der  Steuer  der  Abgabe
zuständigen  Behörden  und  Beamten  auf  der  Urschrift  und  auf  einer  etwaigen  Abschrift  oder  walenn  von
Ausfertigung  der  Urkunde  zu  bescheinigen.  Die  Bescheinigung  ist  mit  Orts=  und  Zeit=  Stempelangabe
  zu  versehen  und  unterschriftlich  zu  vollziehen.  zeichen.

(2)  Im  Falle  der  Einziehung  der  Abgabe  mit  den  Gerichtskosten  kann  durch  die  2)  Stempelverwendungs-



  nachgelassen  werden,  daß  der  angesetzte  Betrag  auf  der  Urschrift,  Abschrift  vermerk.
oder  Ausfertigung  der  Urkunde  nur  vermerkt  wird.
(3)  Läßt  sich  der  erforderliche  Abgabebetrag  nicht  ohne  weiteres  aus  der  Urkunde

berechnen,  so  ist  mit  der  Bescheinigung  oder  mit  der  Kostenberechnung  eine  kurze  Stempelberechnung
  zu  verbinden.

8  160.

(1)  Im  Falle  des  §  159  Abs.  1  haben  die  Behörden  und  Beamten  die  bei  ihnen  b)  Einziehung
innerhalb  eines  Monats  eingegangenen  Stempelbeträge  bis  zum  10.  des  folgenden  Monats  bersentege
an  eine  von  der  Landesregierung  zu  bestimmende  Steuerstelle  abzuführen  und  durch  besondere  urkunden.
Nachweisung  von  denjenigen  Verhandlungen  und  Beurkundungen  Mitteilung  zu  machen,
auf  die  sich  die  abzuführenden  Beträge  beziehen.  Sind  in  einem  Monat  keine  Abgabebeträge
  abzuführen,  so  haben  die  Gerichte  und  Notare  die  Steuerstelle  hiervon  zu  benachrichtigen.


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