I. Europa. 234 12. Hamburg.
nummern versehen und mit diesen sowie mit den Namen der Vertrauensmänner
spätestens zwei Wochen vor dem Wahltage öffentlich bekannt gemacht. Eine Vorschlagsliste,
bei welcher die erforderliche Ergänzung der Unterschriften noch nicht
erfolgt ist, wird, wenn die Ergänzung rechtzeitig erfolgt, nach dieser und spätestens
am dritten Tage vor dem Wahltage öffentlich bekannt gemacht.
Vorgeschlagene Personen, welche die Wählbarkeit zur Bürgerschaft nicht besitzen
oder infolge einer auf sie gefallenen Wahl für die Wahl einer später wählenden
Kategorie nicht mehr in Betracht kommen, werden von der Zentralwahlkommission
gestrichen.
Von jeder Streichung wird dem Vertrauensmann Kenntnis gegeben. Dieser
kann innerhalb drei Tagen andere Personen in gleicher Zahl vorschlagen, deren Namen
von der Zentralwahlkommission an letzter Stelle auf die Liste gesetzt werden. Jede
Änderung der Lise ist von der Zentralwahlkommission öffentlich bekannt zu machen.
Personen, welche in den Wahlen einer früher wählenden Kategorie auf einer
Vorschlagsliste gestanden haben und nicht gewählt sind, können noch nachträglich
für eine später wählende Kategorie vorgeschlagen werden, wenn sie spätestens eine
Woche vor dem späteren Wahltage der Zentralwahlkommission auf einer selbständigen
oder zu einer bereits eingereichten Vorschlagsliste angemeldet werden.
$ 34. Werden mehrere Wahlvorschlagslisten von den Unterzeichneten oder
nachträglich, und zwar spätestens am dritten Tage vor dem Wahltage, von den Vertrauensmännern
der Listen übereinstimmend als miteinander verbunden bezeichnet,
so werden diese Listen gegenüber den übrigen Vorschlagslisten wie eine einzige Liste
behandelt. Die Zentralwahlkommission hat bei der Veröffentlichung der Listen oder
nachträglich in einer besonderen Bekanntmachung darauf hinzuweisen, welche Listen
als miteinander verbunden gelten.
$ 35. Gewählt werden können nur Personen, welche auf einer Vorschlagsliste
vorgeschlagen sind.
Der Stimmzettel jedes Wählers darf so viele Namen enthalten, wie Abgeordnete
von den betreffenden Kategorie zu wählen sind; in den allgemeinen Wahlen jedoch
nicht mehr als zwölf. Die Namen können beliebigen Vorschlagslisten entnommen
werden. Die Namen von Personen, welche keiner Vorschlagsliste angehören, gelten
als nicht geschrieben.
Ein Wähler kann auch mehrere Stimmen für dieselbe Person abgeben, indem
der Name dieser Person entsprechend oft wiederholt oder die Zahl der für diese Person
bestimmten Stimmen dem Namen beigefügt wird.
Enthält ein Stimmzettel mehr Namen, als er nach der Vorschrift des ersten
Absatzes enthalten darf, so gelten die letzten auf dem Zettel enthaltenen Namen,
soweit sie die zulässige Zahl überschreiten, als nicht geschrieben. Enthält ein Stimmzettel
weniger Namen, als er enthalten darf, so wird der Zettel in der Weise ergänzt,
daß die auf ihm enthaltenen Namen in der aus dem Zettel ersichtlichen Reihenfolge
so oft wiederholt werden, bis die zulässige Zahl erreicht ist.
Sind bei Eröffnung der Umschläge, in welchen die Stimmzettel von den Wählern
abgegeben sind, in einem Umschlage mehrere Stimmzettel gefunden, so gelten sie,