Oberstrichterliche Entscheidungen. 281
arbeiten für eine Kaserne gegen ein Taggeld und unter
Vereinbarung einer vierwöchentlichen gegenseitigen Kündigungsfrist
ausgenommen wurde. Der Vertrag wurde
von der k. Intendantur des betr. Armeekorps am 11 Februar
1888 bestätigt, am 20. Febr. 1889 unter Genehmigung
der k. Intendantur vom 20. Febr. 1889 auf
unbestimmte Zeit verlängert und dauerte bis zum 1. Januar
1891, an welchem X. auf sein Ansuchen obigen
Dienstes enthoben wurde.
In der obenerwähnten V. vom 7. September 1873
findet sich in Uebereinstimmung mit den 88 57 und 60
des Reichs-Beamtengesetzes unter § 17 die Bestimmung:
„das Recht auf den Bezug der Pension ruht . . ., wenn
und solange ein Pensionär im Reichs= oder Staatsdienst
ein Diensteinkommen bezieht“
Mit Bezug hierauf erfolgte durch Kriegsministerialreskript
vom 29. April und 1. Juli 1890 die Anordnung,
daß die Pension des X. vom 1. September 1888 ab bis
zum Betrage von 508 Mark 20 Pf., vom 1. März 1889
ab bis zum Betrage von 143 Mark 20 Pf. und vom
1. Mai 1890 ab bis zum ganzen Betrage eingezogen
werde und K. die in Form von Taggeldern vorher zu
viel erhobenen Beträge zurückzuerstatten habe. Wegen
dieses Ein= und Abzugs erhob X. gegen den Militärfiskus
Klage. Das Gericht erster Instanz gelangt unter der
Annahme, daß der Kläger in Folge des Vertrags vom
9. Februar 1888 ein Diensteinkommen im Staatsdienste
gehabt habe, zu dem Ergebnisse, daß von der
Pension des Klägers 655 Mark 8 Pf. eingezogen werden
dürften, welcher Ausspruch vom Zweitrichter bestätigt
wurde. Die hiegegen eingelegte Revision beruht im Wesentlichen
auf der Ausführung, daß nach Sinn und
Wortlaut der Gesetzgebung, nämlich des mit dem RB.
im Einklang stehenden § 17 der als maßgebend nicht
weiter bestrittenen V. vom 7. Sept. 1873, wie nach der
Sprache der Wissenschaft nur dann ein Diensteinkommen