Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LVIII. Band. (58)

Oberstrichterliche  Entscheidungen.  281

arbeiten  für  eine  Kaserne  gegen  ein  Taggeld  und  unter
Vereinbarung  einer  vierwöchentlichen  gegenseitigen  Kündigungsfrist
  ausgenommen  wurde.  Der  Vertrag  wurde
von  der  k.  Intendantur  des  betr.  Armeekorps  am  11  Februar
  1888  bestätigt,  am  20.  Febr.  1889  unter  Genehmigung
  der  k.  Intendantur  vom  20.  Febr.  1889  auf
unbestimmte  Zeit  verlängert  und  dauerte  bis  zum  1.  Januar
  1891,  an  welchem  X.  auf  sein  Ansuchen  obigen
Dienstes  enthoben  wurde.

In  der  obenerwähnten  V.  vom  7.  September  1873
findet  sich  in  Uebereinstimmung  mit  den  88  57  und  60
des  Reichs-Beamtengesetzes  unter  §  17  die  Bestimmung:
„das  Recht  auf  den  Bezug  der  Pension  ruht  .  .  .,  wenn
und  solange  ein  Pensionär  im  Reichs=  oder  Staatsdienst
ein  Diensteinkommen  bezieht“

Mit  Bezug  hierauf  erfolgte  durch  Kriegsministerialreskript
  vom  29.  April  und  1.  Juli  1890  die  Anordnung,
daß  die  Pension  des  X.  vom  1.  September  1888  ab  bis
zum  Betrage  von  508  Mark  20  Pf.,  vom  1.  März  1889
ab  bis  zum  Betrage  von  143  Mark  20  Pf.  und  vom
1.  Mai  1890  ab  bis  zum  ganzen  Betrage  eingezogen
werde  und  K.  die  in  Form  von  Taggeldern  vorher  zu
viel  erhobenen  Beträge  zurückzuerstatten  habe.  Wegen
dieses  Ein=  und  Abzugs  erhob  X.  gegen  den  Militärfiskus
  Klage.  Das  Gericht  erster  Instanz  gelangt  unter  der
Annahme,  daß  der  Kläger  in  Folge  des  Vertrags  vom
9.  Februar  1888  ein  Diensteinkommen  im  Staatsdienste
  gehabt  habe,  zu  dem  Ergebnisse,  daß  von  der
Pension  des  Klägers  655  Mark  8  Pf.  eingezogen  werden
dürften,  welcher  Ausspruch  vom  Zweitrichter  bestätigt
wurde.  Die  hiegegen  eingelegte  Revision  beruht  im  Wesentlichen
  auf  der  Ausführung,  daß  nach  Sinn  und
Wortlaut  der  Gesetzgebung,  nämlich  des  mit  dem  RB.
im  Einklang  stehenden  §  17  der  als  maßgebend  nicht
weiter  bestrittenen  V.  vom  7.  Sept.  1873,  wie  nach  der
Sprache  der  Wissenschaft  nur  dann  ein  Diensteinkommen