Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1894. (85)

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Loos.  Ergiebt  ein  Wahlgang  nicht  die  absolute  Mehrheit,  so  findet  eine  Stichwahl
  zwischen  denjenigen  Beiden  statt,  welche  die  meisten  Stimmen  erhalten
haben.  Das  Nähere  bestimmt  eine  von  dem  Minister  zu  erlassende  Wahlordnung.

.  9.
Die  Landwirthschaftskammern  können  eine  Aenderung  des  Wahlverfahrens
(I.  8)  auf  folgender  Grundlage  beschließen:

1)  Das  aktive  Wahlrecht  steht  Eigenthümern,  Nutznießern  und  Pächtern
eines  zum  passiven  Wahlrecht  berechtigenden  ländlichen  Grundbesitzes
unter  den  Voraussetzungen  des  §.  5  mit  der  Maßgabe  zu,  daß  das
erforderliche  Alter  25  Jahre  beträgt.

2)  Das  Wahlrecht  stuft  sich  nach  dem  Grundsteuerreinertrage  ab.

3)  Die  Wahl  ist  indirekt.

4)  Das  Wahlrecht  kann  auch  an  Eigenthümer  und  Pächter  von  kleinerem,
als  dem  nach  Ziffer  1  angegebenen  Grundbesitze  verliehen  werden.

Die  auf  Grund  dieses  Paragraphen  beschlossenen  Satzungsveränderungen

bedürfen  der  Königlichen  Genehmigung.

S.  10.
Das  Ergebniß  der  Mitgliederwahl  ist  von  dem  Wahlvorstande  der  Landwirthschaftskammer
  unter  Beifügung  des  Wahlprotokolls  mitzutheilen.  Einsprüche
gegen  die  Wahl  werden  von  der  Landwirthschaftskammer  endgültig  entschieden.

S.  11.

Die  Mitglieder  der  Landwirthschaftskammern  werden  auf  sechs  Jahre
gewählt.  Alle  drei  Jahre  scheiden  die  Vertreter  der  Hälfte  der  Wahlbezirke  nach
einer  durch  die  Satzungen  festzusetzenden  Reihenfolge  aus.  Ist  die  Zahl  der
Wahlbezirke  eine  ungerade,  so  scheidet  das  erste  Mal  die  größere  Jahl  aus.  Die
ausscheidenden  Mitglieder  sind  wieder  wählbar  und  bleiben  so  lange  in  ihrer
Stellung,  bis  eine  Neuwahl  stattgefunden  hat.

Scheidet  ein  Mitglied  durch  den  Tod  oder  aus  sonstigen  Gründen  aus,
so  hat  eine  Ersatzwahl  für  den  Rest  der  Wahlperiode  stattzufinden,  sofern  dieser
Rest  mindestens  ein  volles  Jahr  beträgt.

.  12.

Jeder  in  der  Person  eines  Mitgliedes  eintretende  Umstand,  welcher  dasselbe,
wenn  er  vor  der  Wahl  vorhanden  gewesen  wäre,  von  der  Wählbarkeit  ausgeschlossen
haben  würde,  hat  das  Erlöschen  der  Mitgliedschaft  zur  Folge.

Die  Landwirthschaftskammer  kann  ein  Mitglied,  gegen  welches  ein  gerichtliches
  Strafverfahren  eröffnet  wird,  bis  nach  Abschluß  desselben  von  seiner  Stellung
vorläufig  entheben.  Für  diesen  Beschluß  sind  wenigstens  zwei  Drittheile  der
Stimmen  erforderlich.

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